Stichtag

22. März 2005 - Vor 665 Jahren: Wiener Stadtrecht ordnet Pfählen für Ehebrecher an

Die mittelalterliche Ordnung zwischen Mann und Frau ist eigentlich klar: Er ist der Herr, sie die Abhängige. Wenn sie nicht Äbtissin eines Klosters, Witwe oder adelige Herrscherin ist, lebt die Frau unter der Vormundschaft ihres Ehemannes. Zwei Traditionen verbünden sich zu ihrer Unterdrückung: Die Philosophen lehren nach Aristoteles, dass die Frau ein Wesen der Unvernunft, ein minderwertiger Mensch ist. Und die Kirche sieht in jeder Frau die Tochter Evas, der Verführerin, die Adam im Paradies die verhängnisvolle Frucht reichte. Die unvernünftige und verführerische Frau: Kein Wunder, dass bei sexuellen Fehltritten meist bei ihr die Schuld gesucht wird, und nicht beim Mann.Im Spätmittelalter kommt diese Ordnung in den Großstädten allmählich ins Wanken: Selbstständige Handelsfrauen erhalten das Recht, über ihr Vermögen allein zu verfügen und sich vor Gericht selbst zu vertreten. An die Stelle der Sippe tritt vermehrt die bürgerliche Kleinfamilie. Das bedroht die alte Ordnung und die Allmacht des Mannes. So hat ein Mann nach dem Hamburger Stadtrecht von 1280 zwar weiter das Recht, seine Frau zu schlagen und einzusperren. Misshandelt er sie jedoch "ohne Schuld", so kann er vor Gericht gebracht werden und verliert sein Vermögen.

Gegen das Wanken der Ordnung stellt die Obrigkeit brutale Regeln. So heißt es im Wiener Stadtrecht, das am 22. März 1340 besiegelt wird: Verheiratete, die beim Ehebruch ertappt und gefangen werden, "soll der Richter beide zum Tod durch Pfählen verurteilen, wie es das Recht verlangt." Pfählen heißt, dass die Verurteilten auf die Spitze eines Holz- oder Eisenpfahls gedrückt werden. Der Pfahl wird dann langsam durch das Opfer gedrückt, bis es stirbt.
Das gleiche Wiener Stadtrecht erlaubt dem gehörnten Ehemann die Selbstjustiz: Tötet er seine Frau und den Nebenbuhler, wird er nicht bestraft. Im Gegenteil: Wenn er den Anderen tötet, seine Frau aber am Leben lässt, muss er eine Strafe zahlen. Außerdem ist der Ehebruch mit einer unverheirateten Frau weniger schlimm: Hier soll ein Pfarrer nach geistlichem Recht urteilen, also nicht töten. Dass der Mann selbst verheiratet ist, also seine Frau betrog, zählt dabei nicht.


Stand: 22.03.05

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