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Hygiene-Verordnungen

Die Kindertagesstätten werden als Lebensmittelunternehmer bewertet und unterliegen somit allen gesetzlichen Vorgaben, die zum Beispiel auch Restaurants oder Großküchen einhalten müssen. Das gilt für die generelle Verpflegung; nicht für einmalige pädagogische Gruppenangebote. Die Hygienevorschriften bei den regelmäßigen Speisen beziehen sich unter anderem auf die neue Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union.

Diese Verordnung regelt etwa, dass die wichtigsten 14 Allergieauslöser in Lebensmitteln deutlich gekennzeichnet werden müssen. Die Liste dieser Allergene reicht von Eiern über Fisch und Milch bis hin zu Nüssen und Sellerie. Diese für Allergiker problematischen Stoffe müssen als Zutaten deutlich erkennbar sein. Aus dieser Verordnung werden auch etwaige Mitbringverbote für Kuchen in Kitas hergeleitet, obwohl bei einmaligen Feiern oder Festen die beschriebene Ausnahmeregelung greift.

Der Umgang mit Eiern aus Sicht der Lebensmittelhygiene wird in der "Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung" (Tier-LMHV) geregelt. Hier sind alle Vorschriften bezüglich der Verarbeitung oder der Lagerung von Eiern festgehalten. Für den Einsatz in der Großküche gibt es die Empfehlung Tetrapack.