Illutration:Silhouette eines Arbeiters auf einer Baustelle

21. Februar 1957 - Bundestag verabschiedet Gesetz gegen Schwarzarbeit

Stand: 21.02.2017, 00:00 Uhr

Bonn, 21. Februar 1957: Nach jahrelanger Vorarbeit in den Ausschüssen verabschiedet der Bundestag ein Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die Vorlage wird ohne Enthaltungen einstimmig angenommen. Künftig wird nicht nur derjenige bestraft, der ohne Gewerbeerlaubnis gegen Geld Arbeiten ausführt, sondern auch der Auftraggeber. Das Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.

Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeit erlaubt

Mit dem neuen Gesetz sollen allerdings nur die schweren Fälle geahndet werden - wenn jemand "aus Gewinnsucht Dienst- oder Werksleistungen für andere in erheblichem Umfange erbringt", wie es in Paragraf eins heißt. Die leichten Verstöße werden weiterhin nach den bestehenden Bestimmungen verfolgt. Nicht bestraft werden ausdrücklich Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe.

Bußgeld bis zu 500.000 Euro

Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen in den 1950er Jahren Geldstrafen von bis zu 10.000 Mark. Schwarzarbeitsdelikte können mittlerweile mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld oder sogar einer Gefängnisstrafe geahndet werden. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom August 2004.

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