Auflösung: Wie klappt's mit dem Telefonanbieter?

Stand: 21.06.2016, 17:44 Uhr

Zwischen Übertragungsrate, Warteschleife und schnellem Internetanschluss verliert sich so mancher Kunde. Ärger mit dem Anbieter, nicht funktionierende Technik? Rechtsanwalt Dirk Lütgendorf gibt uns fünf Tipps, wie es mit dem Telefonanbieter klappt!

Aktuelle Stunde: Welche Fallstricke lauern beim Anbieterwechsel zum Beispiel durch Kündigungsfristen oder Rufnummern-Mitnahme?

Rechtsanwalt Dirk Lütgendorf: Bevor der Kunde einen Vertrag mit einem neuen Anbieter eingeht, sollte er unbedingt die in seinem noch laufenden Vertrag festgehaltene Mindestvertragslaufzeit sowie die Kündigungsfrist beachten, sie variieren von Anbieter zu Anbieter und sind bindend. Der Anbieterwechsel hat auf den Bestand des alten Vertrags grundsätzlich keinen Einfluss. Laufzeiten zwischen zwölf und 24 Monaten sind bei DSL- und Telefonverträgen die Regel. Oftmals sind Kündigungsfristen zwischen einem und drei Monaten vorgesehen. Die AGB der Anbieter sehen meist vor, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch verlängert, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

Um Streit über den Zugang der Kündigung zu vermeiden, ist dem Kunden zu raten, diese schriftlich per Einschreiben an den Anbieter zu versenden. So erhält der Kunde einen Nachweis. Um die Übersicht und die Kontrolle über das Geschehen zu behalten, sollte der Kunde die Kündigung selbst aussprechen und nicht dem neuen Anbieter überlassen.
Geht der Kunde vor Kündigung des alten Vertrags einen neuen ein, trägt er die Kosten beider Verträge. Der mit dem neuen Vertrag angedachte "Sparkurs" könnte dann hinfällig sein.

Will der Kunde seine alte Rufnummer beibehalten, so muss er dies bei dem neuen Anbieter beauftragen. Eine automatische Übernahme erfolgt beim Anbieterwechsel grundsätzlich nicht. Zur Mitnahme der Festnetznummer muss der Vertrag mit dem alten Anbieter zwingend beendet und ein Vertrag mit dem neuen Anbieter bereits geschlossen sein. Für die Mitnahme der Mobilfunknummer ist die Beendigung des alten Vertrages nicht erforderlich. Der Kunde sollte die so genannte Rufnummernportierung frühzeitig in Auftrag geben, um einen lückenlosen Übergang zu gewährleisten. Für die Rufnummernmitnahme können dem Kunden Kosten auferlegt werden. Daher ist zu raten, vor Beauftragung der Portierung etwaige Kosten bei dem alten sowie bei dem neuen Anbieter zu erfragen.

Aktuelle Stunde: Was muss der Kunde besonders beim "Sonderkündigungsrecht" wie beispielsweise bei einem Umzug beachten?

Eine Frau telefoniert

Bei einem Umzug kann ein Sonderkündigungsrecht greifen

Lütgendorf: der § 46 Absatz 8 im Telekommunikationsgesetz räumt dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht beim Wechsel des Wohnorts ein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anbieter die geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten kann. Ist dies der Fall, so ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. Kann der Provider die bisher erbrachte Leistung jedoch auch am neuen Wohnort anbieten, so besteht kein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde bleibt dann an die vertraglich festgehaltene Vertragslaufzeit gebunden. Ist der Kunde im Begriff umzuziehen, so ist anzuraten, dem Anbieter das Umzugsvorhaben frühzeitig mitzuteilen und zu erfragen, ob er seine Dienste in gleicher Qualität auch am neuen Wohnort erbringen kann.

Aktuelle Stunde: Was sollte man tun, wenn der Anbieter weiterhin für nicht erbrachte Leistungen vom Konto abbucht? Mit welchen Konsequenzen muss der Kunde rechnen, wenn er den Abbuchungsauftrag stoppt oder die angefallenen Kosten zurückbuchen lässt?

Lütgendorf: Bei zu Unrecht eingezogenen Beträgen ist die effektivste Strategie, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und zu viel gezahltes Geld zurückbuchen zu lassen. Bei diesem Vorgehen sollte sich der Kunde jedoch sicher sein, dass der Anbieter tatsächlich keinen Anspruch mehr auf Zahlung hat. Werden die Gelder zu Unrecht zurückgebucht, so kann der Anbieter den Anschluss sperren, sofern der Kunde mit mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat (§ 45k Abs. 2 S. 1 TKG). Bei der Nichtzahlung offener Rechnungen droht auch die vorzeitige Kündigung des Vertrags durch den Anbieter. Mit der Kündigung kann der Anbieter auch Schadensersatz für die theoretische Restlaufzeit des Vertrags beanspruchen. Über die Höhe des Schadensersatzanspruchs sind sich die Gerichte jedoch uneins. Teils wird vertreten, dass ein Abzug von 50 Prozent zu erfolgen hat.

Aktuelle Stunde: Welche Rechte hat der Kunde, wenn zum Beispiel die Kapazität der Übertragungsraten im Internet unterschritten werden? Ist das ein ausreichender Grund für eine sofortige Kündigung?

Lütgendorf: Weicht die tatsächliche Internetbandbreite von der vertraglich zugesicherten ab, so kann zugunsten des Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen. Wann ein solches Recht zur fristlosen Kündigung besteht, ist stets Frage des Einzelfalls. Die Amtsgerichte Fürth (Urteil vom 07.05.2009 - Az. 340 C 3088/08) und Kiel (Urteil vom 04.03.2011 – Az. 106 C 21/11) hatten beispielsweise ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugesprochen, wenn die vereinbarte Bandbreite um mehr als fünfzig Prozent unterschritten wird. Nur kurzzeitige Unterschreitungen dürften nicht zu einer sofortigen Kündigung berechtigen. 

Aktuelle Stunde: "Altkunden" sind in aller Regel ausgeschlossen von Lock-und Einstiegs-Angeboten, liegt das tatsächlich im Ermessen der Anbieter oder ist das rechtlich angreifbar? Ein Tipp eines unserer Zuschauer ist, nach Vertragabschluss sofort wieder zu kündigen. Ist das die beste Option?

Lütgendorf: Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach jedermann frei darüber entscheiden kann, mit wem er einen Vertrag eingeht und wie der Inhalt des Vertrags aussehen soll. Dem Anbieter steht es also frei, nur ausgewählten Kunden Sonderkonditionen anzubieten. Einen Anspruch besteht also nicht. Bekannt ist, dass solche Sonderkonditionen meist Kunden angeboten werden, die den Vertrag bereits gekündigt haben. Die gezielte Kündigung könnte daher eine Strategie sein, um dem Anbieter ein Sonderangebot zu entlocken. Eine Gewissheit, ob ein Sonderangebot seitens des Anbieters abgegeben wird, besteht jedoch nicht.