Entschädigung vom Reiseanbieter
"Unser Hotel war eine richtige Enttäuschung. Zimmer dreckig, Essen ungenießbar und viel Lärm in der Nacht. Vor Ort haben wir das moniert, doch die Reiseleitung konnte nicht kurzfristig helfen. Welche Möglichkeiten habe ich nun, um eine Entschädigung vom Reiseanbieter zu erhalten?"
Martin Jansen: Hier dürften Reisemängel vorliegen, so dass der Reisepreis gemindert werden kann. Die Minderungsquote hängt von den konkreten Mängeln und ihrem Ausmaß ab; hier könnte sie zwischen 20% und 40% liegen. Der Reisveranstalter muss den Minderungsbetrag an den Reisenden zurückzahlen, sofern die Reise bereits vollständig bezahlt ist.
Der Reisende muss laut Gesetz binnen eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise seine Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Hier empfiehlt sich ein eingeschriebener Brief oder ein Telefax, damit der rechtzeitige Zugang beim Veranstalter nachzuweisen ist. In dem Schreiben sollten alle Mängel genau beschrieben werden und es sollte dem Veranstalter eine angemessen Frist zur Reaktion gesetzt werden (ca. 10 - 14 Tage). Sofern es Dokumentationen gibt, z.B. Fotos, ist es hilfreich, diese dem Schreiben an den Veranstalter beizufügen.
Sollte der Veranstalter nicht zahlen oder gar nicht reagieren, bleibt nur die Durchsetzung der Ansprüche per Rechtsanwalt oder Gericht. Hierfür hat der Reisende insgesamt zwei Jahre Zeit ab Beendigung der Reise.
Mängel geltend machen
"Was muss ich bei einem Reisemangel schon während der Reise geltend machen? Wie muss ich aktiv werden? Welche Reisemängel kann ich überhaupt geltend machen?"
Martin Jansen: Mängel müssen umgehend gegenüber der Reiseleitung angezeigt werden und der Reisende muss „Abhilfe“ verlangen. Wichtig: Die Reiseleitung ist die Vertretung des Reiseveranstalters vor Ort; das ist nicht immer der unmittelbare Leistungserbringer, wie z.B. der Hotelier. Der Reisende sollte sich also nicht nur an die Mitarbeiter des Hotels, sondern unbedingt an die Reiseleitung selbst wenden. Sofern es keinen permanenten Ansprechpartner vor Ort gibt, muss der Reisende sich telefonisch an die lokale Vertretung wenden. Kontaktadressen und Telefonnummern erhält der Reisende mit den Reiseunterlagen.
Der Reisende kann für die Behebung der Mängel eine angemessene Frist setzen. Sollte die Frist erfolglos ablaufen, kann der Reisende selbst aktiv werden, das heißt sich zum Beispiel in ein adäquates Ersatzhotel einmieten und die Kosten später vom Veranstalter zurück verlangen.
Gerügt werden können alle negative Abweichungen der Reise vom vertraglich geschuldeten Zustand. Diese Abweichungen müssen aber eine Erheblichkeitsschwelle erreichen, da sie anderenfalls als bloße Unannehmlichkeiten eingestuft werden. Hier spielt außerdem die Katalogbeschreibung eine große Rolle. So kann zum Beispiel nächtlicher Lärm, der vom hoteleigenen Unterhaltungsprogramm herrührt, als hinnehmbar eingestuft werden, wenn der Veranstalter hierauf im Prospekt hingewiesen hatte.
Ferienunterkunft nicht wie beschrieben
"Unsere Ferienwohnung war nicht so, wie im Netz ausgeschrieben. Dazu war die Wohnung extrem hellhörig. Auch die laute Straße wurde bei der Beschreibung im Netz „vergessen“. Welche Möglichkeiten habe ich, die Miete für die Ferienwohnung zu kürzen?"
Martin Jansen: Wie bei einer Pauschalreise bestehen auch bei einem Mietvertrag über eine Ferienwohnung Gewährleistungsrechte, wenn ein Mietmangel vorliegt - was hier der Fall sein dürfte. Leider gibt es auch hier keine feststehenden Minderungssätze, sondern es ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Entscheidend ist die vertragliche Soll-Beschaffenheit der Wohnung.
Bei signifikanten Abweichungen kommt eine Minderung von 50 % oder mehr pro betroffenem Tag in Betracht. Auch im Mietrecht muss der Mieter Mängel umgehend anzeigen und eine Nachbesserung verlangen.
Kann der Vermieter die Mängel nicht abstellen, darf die Miete gemindert werden. Ist sie bereits komplett im voraus bezahlt worden, muss der Vermieter den Minderungsbetrag erstatten. Anders als im Pauschalreiserecht gibt es hier allerdings keine Frist, innerhalb derer die Ansprüche nach der Beendigung des Mietverhältnisses angemeldet werden müssen. Der Mieter muss nur die Verjährungsfrist von drei Jahren beachten.