BU-Versicherung: Immer Ärger mit dem Gesundheitsbogen

Stand: 26.09.2016, 12:04 Uhr

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherug abschließen will, muss Angaben zu seiner Gesundheit machen. Doch oft gibt es Probleme beim Ausfüllen des Gesundheitsbogens. Was muss man ausfüllen und was nicht?

Von Michael Bisping

Wer zu wenig angibt, schadet sich selbst

Grundsätzlich gilt: Geben Sie im Zweifelsfall lieber zu viel an als zu wenig. Wer Behandlungen oder Krankheiten bewusst verschweigt (etwa weil er denkt, die Police würde bei Angaben von Risikofaktoren wie zum Beispiel „Raucher“ zu teuer), tut sich damit keinen Gefallen und kann fast sicher davon ausgehen, dass die Versicherung solche „geschönten“ Angaben im Falle des Versicherungsfalles prüft, feststellt und reklamiert. Dann wird es sehr schwer, noch an seine BU-Rente zu kommen, denn der Verdacht, dass man die Versicherung arglistig hat täuschen wollen, liegt nahe und ist kaum mehr zu entkräften. Die Folge: der Versicherungsschutz ist weg.

Was man im Einzelnen angeben muss

  • Alle Krankheiten, Beschwerden und Behandlungen, die für den angegebenen Zeitraum (meist 5 bis 10 Jahre) ausdrücklich abgefragt werden
  • Alle Krankenhausaufenthalte
  • Vorbehandlungen von Krankenhausaufenthalten und Operationen
  • Alle chronischen Erkrankungen (s.u.)
  • Alle Beschwerden, von denen man annehmen darf, dass sie für die Bewertung der Versicherung interessant sein könnten, und zwar selbst dann, wenn sie nicht ausdrücklich abgefragt werden.

Beispiel: Im Fragebogen wird gefragt: „Hatten Sie Beschwerden oder Behandlungen der Atmungsorgane (zum Beispiel Asthma)?“ Nun hatte man zwar niemals Probleme mit Asthma, man hatte aber schon einmal eine Lungenentzündung. Die muss mit angegeben werden, obwohl sie unter „z. B.“ nicht ausdrücklich abgefragt wurde. Denn eine Lungenentzündung ist keine Kleinigkeit, und es ist absolut denkbar, dass sich daraus weitere gesundheitliche Probleme entwickeln könnten. Das gilt auch für einen anderen „Klassiker“ der verschwiegenen Angaben, den Hexenschuss!

Was man nicht angeben muss

Das Einzige, was man nicht angeben muss, sind Lappalien. Lappalien sind Beschwerden wie der klassische Schnupfen, mal eine Magen-Darm-Grippe oder ein geprellter Arm. Doch Vorsicht: Solche Lappalien verlieren ihre Harmlosigkeit und müssen doch angegeben werden, wenn sie häufiger auftreten oder ursächlich sind für andere Leiden.

Beispiel: Ein, zwei Erkältungen im Jahr sind „normal", tritt die Erkrankung aber häufiger auf und wird chronisch, muss sie wiederum angegeben werden.

Auch bei fehlenden Angaben: Eine Versicherung darf nicht per se ablehnen

Doch selbst wenn ein Versicherter einige Angaben unterschlagen hat, ist die Versicherung nicht automatisch von einer möglichen Zahlungspflicht befreit. Sie darf dem Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres arglistige Täuschung oder Fahrlässigkeit unterstellen.

Die Versicherung muss dann trotzdem zahlen,

  • wenn er glaubhaft machen kann, dass er die Versicherung nicht hat arglistig täuschen wollen
  • wenn der Versicherte seine Unschuld an fehler- oder lückenhaften Angaben nachweisen kann
  • wenn er nachweisen kann, dass ein nicht angegebenes Gesundheitsproblem (zum Beispiel am Auge) medizinisch nicht ursächlich ist für das Gesundheitsproblem, das die Berufsunfähigkeit bewirkt hat (zum Beispiel ein steifes Bein).

Hilfe von unabhängigen Anwälten

Wenn die BU-Versicherung nicht zahlen will und man sich keiner Schuld bewusst ist, kann es ratsam sein, sich einen Anwalt an die Seite zu holen. Wichtig dabei: wenden Sie sich nicht an den nächstbesten Allgemeinjuristen um die Ecke, sondern suchen Sie einen unabhängigen Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Es kann nämlich durchaus vorkommen, dass jemand sich mit seinen BU-Problemen an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht wendet und dieser einem nach einiger Zeit (und Rechnungen) erklärt, er könne nun leider nichts mehr tun, er gerate sonst in einen Interessenkonflikt, schließlich arbeite er ja auch für „die Gegenseite“.

Tun Sie sich also nur mit ausgewiesenen Fachanwälten für Berufsunfähigkeit zusammen und ausschließlich mit solchen, die ausdrücklich nur für die Versicherten, nicht aber für die Versicherungen selbst arbeiten. Einige Anwälte veröffentlichen auf ihrer Homepage extra transparente „Gegnerlisten“ mit allen Versicherungen, gegen die sie arbeiten.

Tipp: Lassen Sie sich die Unabhängigkeit des Anwalts vor der Beratung ausdrücklich schriftlich bestätigen!

Patientenquittung: Fehldiagnosen rechtzeitig erkennen

Immer wieder kommt es vor, dass Versicherte den Gesundheitsbogen nach bestem Wissen und Gewissen und lückenlos ausgefüllt haben – und dennoch Probleme bekommen, weil die Versicherung angeblich verschwiegene, meist psychische, Diagnosen reklamiert.

Eine solche „Psychodiagnose“ taucht sehr schnell in einer Krankenakte auf, obwohl der Patient nichts davon weiß: Da hat er einmal kurz mit seinem Arzt über „Niedergeschlagenheit“ oder eine Stressphase gesprochen, und prompt steht in der Akte das heikle Wort „Angststörung“. Mit so einer „Diagnose“ wird es dann schwer, eine BU-Rente zu bekommen.

Tipp: Holen Sie sich vor Abschluss des BU-Vertrags Ihre Patientenquittung von Ihrer Krankenkasse. Die ist kostenlos, meist online bestellbar und gibt einen Überblick über ihre Arztbesuche und –diagnosen. So können Sie vorsorglich prüfen, ob Diagnosen auftauchen, die Ihnen bei der Auszahlung der BU-Rente später eventuel Probleme machen könnten.