Montage: Logo der Künstlersozialkasse vor farbigem Hintergrund

Stichtag

13. August 1982 - Satzung der Künstlersozialkasse tritt in Kraft

Der Künstlersozial-Bericht der sozial-liberalen Bundesregierung stellt 1975 fest, dass der soziale Schutz von freiberuflichen Kulturschaffenden lückenhaft ist. Sie sind häufig nicht hinreichend krankenversichert und haben oftmals keine ausreichende Altersvorsorge aufbauen können. Die Folge: Auch bekannte kreative Köpfe können im Alter, durch Krankheit oder bei Erwerbsunfähigkeit in finanzielle Not geraten.

In seiner Regierungserklärung von 1976 sagt Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD) zu, diesen Zustand beseitigen zu wollen. Ein Entwurf wird ausgearbeitet. Mitte 1981 verabschiedet daraufhin der Bundestag das "Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten". Zur Durchführung der Künstlersozialversicherung wird die sogenannte Künstlersozialkasse (KSK) mit Sitz in Wilhelmshaven geschaffen. Deren Satzung tritt am 13. August 1982 in Kraft. Die KSK ist - als Abteilung der Unfallkasse des Bundes - Teil der Bundesverwaltung.

Selbstständig und trotzdem Arbeitnehmer-Konditionen

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gilt seit Januar 1983. Seither können sich selbstständige Künstler und Autoren über die Künstlersozialkasse pflichtversichern lassen. Das gilt sowohl für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch für die Rentenversicherung.

Der große Vorteil für Künstler und Publizisten ist dabei, dass sie wie Arbeitnehmer behandelt werden und dementsprechend auch nur den Arbeitnehmer-Anteil der Versicherungen zahlen müssen. Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist in der Regel das Vorjahreseinkommen, da Honorare meist nicht regelmäßig fließen und nur geschätzt werden können.

Der Arbeitgeber-Anteil setzt sich aus einem staatlichen Bundeszuschuss und einer Verwerter-Abgabe zusammen. Die Verwerter-Abgabe ist ein Pflichtbeitrag, den jene Unternehmen an die Künstlersozialkasse zahlen müssen, die freie Künstler und Publizisten beauftragten und deren Produkte weiterverwerten. Dazu gehören zum Beispiel Verlage, Film- und Musikproduktionen, Museen, Galerien und Sender.

Rund 175.000 Versicherte

Für die Durchführung der Versicherungsleistungen ist allerdings nicht die Künstlersozialkasse selbst zuständig: Künstler und Publizisten überweisen zwar ihre Beiträge an die Behörde, doch sie können sich ihre Kranken- und Pflegekasse frei wählen - wie alle anderen gesetzlich Versicherten auch. Bei Krankheit, der Beantragung einer Reha-Maßnahme oder einer Rente wenden sich KSK-Mitglieder direkt an die jeweilige Versicherung.

Der Ansturm auf die Künstlersozialkasse ist groß: Zu Beginn sind rund 12.000 Künstler und Publizisten darüber versichert, inzwischen sind es fast 175.000 Personen. Wer aufgenommen werden möchte, muss einen Antrag stellen. Für eine Genehmigung gelten bestimmte Voraussetzungen. "Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt", heißt es auf der KSK-Homepage. "Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise" tätig ist. Der Betroffene müsse selbstständig erwerbstätig sein - "und zwar nicht nur vorübergehend". Zudem müssten seine Honorare "gewisse Mindestverdienstgrenzen" erreichen.

Stand: 13.08.2012

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