Lehrer mit Rohrstock im Dresdner Schulmuseum (historische Rekonstruktion)

Stichtag

23. Oktober 1957 - BGH spricht Lehrern Züchtigungsbefugnis zu

Eine Ohrfeige hat noch niemandem geschadet, meint noch immer so mancher Erziehungsberechtigte. Offiziell aber werden körperliche Strafmaßnahmen gegen Kinder in unserer Gesellschaft nicht mehr toleriert. Für Lehrer haben sie mindestens dienstliche, wenn nicht gar strafrechtliche Konsequenzen. Doch bis in die 1970er Jahre genossen Pädagogen, die sich mit Backpfeifen und Rohrstock Respekt verschafften, sogar den Schutz des obersten deutschen Gerichts.

Frechheit, Ungehorsam und vorsätzliche Störung, urteilt der Bundgerichtshof (BGH) am 23. Oktober 1957, können ein Grund zu körperlicher Züchtigung sein. Als zweckmäßigstes Mittel werden "maßvolle Schläge mit dem Rohrstock auf die Hand oder auf das Gesäß" empfohlen. Anlass der BGH-Entscheidung ist das Berufungsverfahren gegen einen hessischen Volksschullehrer, der Ohrfeigen und Stockschläge ausgeteilt hatte. Zwar sei, so die Karlsruher Richter, jede Züchtigung eine Körperverletzung. Sie bleibe aber straflos, da Lehrer generell "durch das Gewohnheitsrecht" zu Ohrfeigen und Stockschlägen befugt seien.

Keine Prügel für "junge Leute von Bildung"

Während moderne Pädagogen bereits Züchtigungen als "eingebürgerte Unsitte ohne Rechtsgrundlage" ablehnen, bezieht sich der BGH mit dem anachronistisch anmutenden Argument des Gewohnheitsrechts auf eine Züchtigungsbefugnis, die Volksschullehrern bis 1945 gestattet war. Daran hat sich nach Ansicht der höchsten deutschen Richters nichts geändert. Die "sittlichen Anschauungen der Gegenwart" sähen noch immer eine maßvolle Züchtigung durch Recht und die Pflicht zur Erziehung als begründet an.

Schläge gehören seit Beginn des Schulwesens im Mittelalter zum Unterricht. In den Klosterschulen sollen sie den sündigen Schüler gefügig machen, sodass er ein würdiges Gefäß göttlicher Gnade werde. An weltlichen Schulen bringen selbst kaum gebildete Küster oder Handwerker den "Bauernlümmeln" mehr schlecht als recht das Nötigste bei. Sie kennen nur ein Disziplinierungsmittel: die Rute. Erst im 17. und 18. Jahrhundert, mit der Ausbreitung humanistischer Ideale und der Begründung der Didaktik durch Johannes Comenius, nehmen die zum Teil brutalen Gewaltmaßnahmen im Unterricht allmählich ab.

Man beginnt, die Züchtigungsbefugnisse der Lehrer einzuschränken, ohne jedoch umfassende Verbote zu erlassen. Ende des 19. Jahrhunderts führen Reformpädagogen zwar gewaltfreie Lehrmethoden ein, ohne aber die gewohnheitsmäßig verabreichten Prügel ausmerzen zu können. In der Rechtsprechung bürgert sich allerdings eine Unterscheidung zwischen Volksschülern und Gymnasiasten ein. So lehnt es das Reichsgericht 1909 ab, Körperstrafen gegen "junge Leute von Bildung" zuzulassen, die geeignet seien, "ihr Ehrgefühl zu ertöten".

"Goldener Schlagring" für Prügel-Pädagogen

Auch das BGH-Urteil von 1957 und andere Verfahren jener Jahre gegen prügelnde Pädagogen beziehen sich – ohne dies explizit zu erwähnen – in aller Regel nur auf Volksschulen. Fälle von verabreichten Ohrfeigen an Gymnasien werden zumeist intern geregelt. Oder, seit Entstehen von progressiven Schülerbewegungen in den 60er-Jahren, von der bundesweit erscheinenden Schülerzeitung "underground" mit der Verleihung des "Goldenen Schlagrings" öffentlich abgestraft.

Erst in den sozial-liberal geprägten 70er-Jahren verschwindet das Züchtigungsrecht nach und nach aus den Schulgesetzen der Bundesländer. 1976 hebt der Bundesgerichtshof sein Urteil von 1957 auf und erklärt die Begründung von Züchtigungen durch das Gewohnheitsrecht für unzulässig. Als letztes Land verbietet Bayern 1980 den Einsatz von Watschen und Rohrstock. Doch es dauert noch einmal 20 Jahre, bis im Jahr 2000 das Bürgerliche Gesetzbuch um den Passus ergänzt wird: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen … sind unzulässig."

Stand: 23.10.2012

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