Stichtag

13. Juli 1977: Änderung des Wehrpflichtgesetzes beschlossen

"Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden." So steht es im Artikel 4 des Grundgesetzes. Dort heißt es aber auch: "Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." Über den Inhalt dieses Gesetzes wird immer wieder gestritten. Vor allem um die Frage: Wie prüft man ein Gewissen? Die Antwort lautet zunächst: per Kommission. Ab 1956 hat jeder Kriegsdienstverweigerer seine Gewissensgründe vor einer vierköpfigen Jury vorzutragen.

"Ich stand mit jungen Jahren vor der Frage, ob ich im Verteidigungsfall auf meine Verwandten in der damaligen DDR hätte schießen müssen", erinnert sich Reinhold Robbe, der Mitte der 70er Jahre den Kriegsdienst verweigert hat und heute Wehrbeauftragter des Bundestages ist. "Die ganze Prüfungssituation war eine Farce." Denn das Gewissen könne nicht einer Kontrolle unterworfen werden. Seine Befragung sei lächerlich und absurd gewesen, sagt Robbe: "Auf die Frage eines Beisitzers, was ich denn machen würde, wenn die Russen einmarschierten, antwortete ich, dass ich versuche, mit den Leuten zu reden. Daraufhin die Frage eines anderen Beisitzers: Ob ich den Russisch könne."

Im Wahlkampf 1977 will die sozial-liberale Koalition diese Praxis beenden. Am 13. Juli 1977 beschließt der Bundestag die Änderung des Wehrpflichtgesetzes. "Wer künftig keinen Wehrdienst leisten will und wehrfähig ist, kann sich unter Berufung auf Artikel 4 des Grundgesetzes davon freistellen lassen", erklärt Verteidigungsminister Georg Leber ( SPD ). "Und der wird solange nicht geprüft werden, solange die Bundeswehr genug Soldaten hat." Ein einfaches Anschreiben an das zuständige Kreiswehrersatzamt soll genügen. Jeder soll frei wählen können zwischen 15 Monaten Uniform und 18 Monaten Pflegekittel. Doch kurz darauf kassiert das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Union das so genannte Postkarten-Gesetz wieder. Es dürfe keine Wahlfreiheit geben zwischen Wehr- und Zivildienst, argumentieren die Richter. So bleibt es zunächst beim Vorsprechen vor einer Prüfungskommission - bis 1984. Seitdem reicht eine schriftliche Begründung.

Stand: 13.07.07