Zwei rote Liegestühle am Strand von Apulien

8. Januar 1963 - Bundesurlaubsgesetz wird verkündet

Stand: 08.01.2018, 00:00 Uhr

Im vollgepackten VW Käfer über den Brenner Richtung Adria und mit Conny Froboess im Radio "Zwei kleine Italiener" schmettern: So beginnt Anfang der 1960er-Jahre für Abertausende Deutsche die Urlaubsreise in den sonnigen, noch exotischen Süden. Wer kein eigenes Auto hat, fährt billig mit dem Bus: fünf Tage Gardasee-Venedig-Dolomiten für 35 Mark.

Auch Charterflüge in die Ferne werden jetzt erschwinglich: Allein auf Mallorca buchen westdeutsche Reiseveranstalter 1964 bereits 25.000 Betten. Die Deutschen werden zu Reiseweltmeistern. Auf mindestens 24 Tage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr hat jeder Arbeitnehmer Anspruch.

Bundesurlaubsgesetz wird verkündet (08.01.1963)

WDR 2 Stichtag 08.01.2018 04:17 Min. Verfügbar bis 06.12.2027 WDR 2


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Urlaub darf nicht ausbezahlt werden

Mit Sack und Pack im Käfer in den Urlaub

Mit Sack und Pack im Käfer in den Urlaub

So bestimmt es das am 8. Januar 1963 erlassene Bundesurlaubsgesetz, das eigentlich "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer" heißt. Gegenüber 1954 bedeutet dies eine Verdopplung der Urlaubstage, die nun an einem Stück vom Arbeitgeber gewährt werden müssen.

Zur Urlaubsgewährung bestehen in den einzelnen Branchen und Bundesländern sehr unterschiedliche tarifliche Regelungen. Diese bleiben vom neuen Gesetz unberührt, sofern sie die dort festgelegten Mindestanforderungen erfüllen oder übertreffen.

Urlaub, so will es das Gesetz, dient zuerst der Erholung von der Arbeit und der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Ein Auszahlen des Urlaubsanspruchs ist daher grundsätzlich verboten. Das Urlaubsgeld errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Ferienantritt; das volle Anrecht besteht erst sechs Monate nach Beginn des Arbeitsvertrags.

Körperliche Anstrengung ist nicht verboten

"Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten", heißt es in Paragraf 8 des Bundesurlaubsgesetzes. Wer die bezahlte Freizeit also für einen gut dotierten Ferienjob nutzt, der verstößt gegen seinen Arbeitsvertrag und riskiert die Kündigung.

Nicht verboten ist, im Urlaub ohne Lohn als Saisonaushilfe im Familienbetrieb zu arbeiten – etwa in der Landwirtschaft oder am Stand auf dem Weihnachtsmarkt. Auch von Grenzen körperlicher Betätigung steht nichts im Gesetz. Jeder darf sich erholen, wie er oder sie es mag: ob faul im Liegestuhl am Strand oder beim kräftezehrenden Besteigen von Bergen.

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