Das neue Bürgergeld: Diese Regelungen gelten ab diesem Jahr

Stand: 01.01.2023, 16:26 Uhr

Ab dem 1. Januar 2023 kommt das Bürgergeld. Was der Nachfolger von Hartz IV etwa zu Regelsatz, Ersparnissen und Rente konkret vorsieht.

Mit dem neuen Bürgergeld steigt der Regelsatz für einen Erwachsenen um rund 50 Euro im Monat. Die Union hatte durchgesetzt, dass weiterhin von Anfang an Sanktionen gegen Arbeitslose verhängt werden können, die ihre Mitwirkungspflichten verletzen.

Das sieht das neue Bürgergeld konkret vor:

  • Mehr Geld: Der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen steigt zum 1. Januar 2023 um 53 Euro von 449 Euro auf 502 Euro. Künftig soll im Voraus statt im Nachhinein die Inflation bei der jährlichen Anpassung der Regelsätze berücksichtigt werden. Lebenspartner oder -partnerinnen sollen 451 Euro (bisher 404 Euro) bekommen, Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren 420 Euro (bisher 376 Euro). Für 6- bis 13-Jährige steigt der Satz auf 348 Euro (bisher 311 Euro) und für Kleinkinder bis fünf Jahre auf 318 Euro (bisher 285 Euro).
  • Karenzzeit: Bürgergeld-Bezieherinnen und -Bezieher können im ersten Jahr in ihrer Wohnung bleiben, auch wenn sie eigentlich zu groß ist. Angemessene Heizkosten werden übernommen. Ersparnisse bis zu 40.000 Euro müssen in der Karenzzeit nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden, für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen 15.000 Euro hinzu. Die Regeln, die derzeit noch wegen der Corona-Pandemie gelten, sind großzügiger, die alten Hartz-IV-Regeln waren strenger.
  • Ersparnisse: Das auf Dauer gewährte Schonvermögen wird erhöht. Künftig bleiben Ersparnisse bis zu 15.000 Euro pro Person geschützt, bisher sind es 150 Euro pro Lebensjahr - bei einer 40-jährigen Person beispielsweise also 6.000 Euro.
  • Sanktionen: Die Vertrauenszeit aus dem Ampel-Gesetzentwurf kommt nicht: Die Union hat durchgesetzt, dass von Anfang an Sanktionen verhängt werden können: Eine Leistungskürzung von 10 Prozent für einen Monat beim ersten Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten, 20 Prozent für zwei Monate beim zweiten Mal und 30 Prozent für drei Monate beim dritten Mal. Wohnkosten müssen weiterhin bezahlt werden. Die bereits in der Corona-Pandemie ausgesetzten schärferen Sanktionen für Unter-25-Jährige werden endgültig abgeschafft. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 Kürzungen von mehr als 30 Prozent für unzulässig erklärt.
  • Jobvermittlung / Sozialer Arbeitsmarkt: Leistungsbezieher müssen künftig nicht mehr jeden Job annehmen, sofern eine Aus- oder Weiterbildung bessere Chancen verspricht. Es gibt ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro und Prämien für Abschlüsse. Berufsausbildungen werden bis zu drei Jahre lang gefördert. Die bisher bis 2024 befristete mehrjährige Förderung von Langzeitarbeitslosen bei einer Arbeitsaufnahme ("Sozialer Arbeitsmarkt") wird entfristet.
  • Hinzuverdienst / Ehrenamt: Wer oberhalb der Minijob-Grenze (520 Euro) bis zu 1.000 Euro hinzuverdient, kann 30 statt 20 Prozent der Einkünfte behalten. Schüler und Studierende können künftig den Lohn aus einem Minijob behalten, statt bisher weniger als 200 Euro. Auszubildenden bleiben von der Ausbildungsvergütung künftig mehr als 600 Euro. Wer ein Ehrenamt hat, behält mehr von der Aufwandsentschädigung.
  • Rente: Bisher konnten Jobcenter für Hartz-IV-Bezieherinnen und -Bezieher, wenn sie 63 Jahre alt wurden, einen Rentenantrag stellen - was hohe Abschläge zur Folge hat. Diese "Zwangsverrentung" soll - zunächst befristet bis Ende 2026 - nicht mehr möglich sein. Künftig ist eine private Altersvorsorge von Selbstständigen geschützt, unabhängig von der Anlageform. Bisher sind Riester- und Rürup-Renten geschützt, sowie Betriebsrenten und Lebensversicherungen, die bis zum Rentenalter laufen.

Über dieses Thema berichtet der WDR unter anderem in der Aktuellen Stunde vom 1.1.2023 ab 18.45 Uhr.

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