Weitere Corona-Lockerungen in NRW ab Montag

Stand: 19.06.2021, 13:11 Uhr

Mit den sinkenden Corona-Inzidenzen hat die Landesregierung erneut die Regeln angepasst. Unter anderem entfällt ab Montag teilweise die Maskenpflicht im Freien.

In NRW gilt ab Montag fast überall eine gelockerte Maskenpflicht im Freien. Außerdem treten dann weitere Lockerungen für Sport, Zoos und botanische Gärten in Kraft. Die Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung an verschiedenen Stellen angepasst.

Ein Überblick über die wichtigsten alten und neuen Corona-Regeln für NRW - nach jeweiliger Inzidenz in den Kreisen und Städten - gibt es hier:

Gelockerte Maskenpflicht im Freien - fast überall in NRW

In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz bis höchstens 35 entfällt am Montag die Maskenpflicht für Versammlungen im Freien. Bislang galt: Waren es mehr als 25 Teilnehmer, mussten alle Maske tragen.

Bei Veranstaltungen im Freien entfällt die Maskenpflicht, wenn es höchstens 1.000 Teilnehmer gibt - bei mehr als 1.000 muss man am festen Sitz- oder Stehplatz keine Maske mehr tragen.

Auch bei Gottesdiensten und anderen Religionsversammlungen im Freien entfällt am Montag die Maskenflicht. Masken muss man dann auch nicht mehr im Umkreis von zehn Metern eines Ladeneingangs sowie draußen auf dem Grundstück von Geschäften tragen, zum Beispiel auf Parkplätzen.

Ausnahme Köln: Die Stadt Köln behält eine strengere Maskenpflicht im öffentlichen Raum bei, anders als das Land NRW. Das hat der Krisenstab der Stadt beschlossen. Der Krisenstab zeigt sich besorgt über die Ausbreitung der Delta Variante. Knapp 20 Fälle gibt es aktuell in Köln. Daher müsse auch in der kommenden Woche auf vielen belebten Plätzen und Straßen der Innenstadt Maske getragen werden. Es reichten allerdings OP-Masken.

Wo die Maskenpflicht im Freien weiter gilt

Bestehen bleibt die Maskenpflicht im Freien allerdings auch bei einer Inzidenz bis 35 dann:

  • in Warteschlangen und in anderen Anstellbereichen
  • unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern
  • bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern - außer am festen Steh- oder Sitzplatz
  • an Orten, für die Kommunen eine zusätzliche Maskenpflicht erlassen, zum Beispiel Einkaufszonen - Informationen dazu gibt es auf den Internetseiten der lokalen Behörden

Übrigens: In Außenbereichen reicht es in der Regel, eine Alltagsmaske zu tragen. Das sind im Sinne der Coronaschutzverordnung textile Mund-Nasen-Bedeckungen, einschließlich Schals, Tüchern oder Ähnlichem - oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen. Höherwertige Masken wie FFP2- und OP-Masken gehen natürlich auch.

Weitere Lockerungen für Zoos und Sport

Zu den vielen weiteren kleineren Lockerungen der neuen Coronaschutzverordnung gehört das Detail, dass man bei Zoos, Tierparks, botanischen Gärten usw. keine Kontaktdaten mehr hinterlassen muss, sofern die Inzidenz nicht nur lokal stabil bei höchstens 35 liegt, sondern auch landesweit. Dann ist von Doppelinzidenzstufe 1 die Rede.

Für kontaktfreien Sport drinnen - auch in Fitnessstudios - gilt am Montag bei der Doppelinzidenzstufe 1: Man kann wahlweise auf Negativtestnachweise oder den Mindestabstand verzichten.

Ohne Test: Nur mit OP-Maske gemeinsam singen

Für Chöre und Menschen, die gerne gemeinsam singen, gilt ab Montag in Kreisen und Städten mit einer Inzidenz bis 35: In Innenbereichen müssen die Sängerinnen und Sänger nicht mehr getestet, geimpft oder genesen sein, wenn sie eine medizinische Maske, sprich OP-Maske, tragen. Allerdings muss man den Mindestabstand einhalten, sofern man nicht geimpft oder genesen ist.

Eine weitere der vielen, kleinen Lockerungen betrifft Tagungen und Kongresse. Die sind in Kreisen und Städten mit einer stabilen Inzidenz von höchstens 35 draußen auch mit mehr als 1.000 Teilnehmern erlaubt - ein Test ist nicht nötig. Das Gelände darf aber nur bis zu einem Drittel der Kapazität belegt sein.

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