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Seit dem 28. Dezember 2020 gilt in NRW eine Quarantäne-Verordnung. Demnach gibt es eine Pflicht, die Quarantäne eigenverantwortlich und direkt zu beginnen, wenn es Hinweise auf eine SARS-CoV-2-Infektion gibt. Zum Beispiel, wenn im selben Haushalt jemand positiv auf das Corona-Virus getestet worden ist.
Grundsätzlich gilt diese Regelung auch dann, wenn man eine SARS CoV-2-Infektion bereits durchgemacht hat. In diesem Fall kann man allerdings eine Ausnahme beantragen und sich auf Paragraf 6 Absatz 3 der Verordnung berufen. Darin heißt es recht umständlich: "Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt ... Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vollständige Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft (zum Beispiel ... bereits durchgemachte SARS CoV-2-Infektion) gegeben ist."
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Ausnahme für offiziell bestätigte Fälle
Auf WDR-Anfrage präzisierte das Gesundheitsministerium, die Ausnahme gelte "ausschließlich für Kontaktpersonen, bei welchen es sich um einen früheren laborbestätigten Fall handelt". Auch in diesen Fällen solle es aber eine Selbstbeobachtung (Körpertemperatur, Symptome) geben "und bei Auftreten von Symptomen eine sofortige Selbst-Isolierung und Testung". Wenn man dann wider Erwarten positiv getestet werde, sei es vorbei mit der Ausnahmegenehmigung, und man werde behandelt wie jeder andere positive Fall.
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Stand: 08.01.2021, 18:19