Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, ließen sich im Haftvollzug zwar nicht immer vermeiden, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch mit. Sie seien aber "von besonderem Gewicht". Gefangene hätten daher "Anspruch auf besondere Rücksichtnahme". (Az. 2 BvR 1630/21)
Beaufsichtigte Urinproben mit Zuschauer
Der Kläger, der sich inzwischen in Sicherungsverwahrung befindet, saß seit 2020 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bochum ein. Dort musste er ohne konkreten Verdacht binnen weniger Wochen gleich vier Mal eine beaufsichtigte Urinprobe abgeben.
Dabei konnte ihm der männliche Bedienstete frei von vorne zuschauen. Die JVA wollte so Tricksereien vermeiden - zum Beispiel, dass jemand heimlich fremden Urin in den Becher füllt. Das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm, an die sich der Mann zuerst wandte, hatten die Kontrollen für rechtmäßig erklärt.