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Das Landessozialgericht in Essen hat am Mittwoch (06.05.2020) entschieden, dass Hartz-IV-Bezieher keinen Anspruch auf kostenlose Schutzmasken haben. Ein Kläger hatte wegen der Maskenpflicht zuvor einen Zuschuss in Höhe von 349 Euro vom Jobcenter gefordert. Alternativ wollte er, dass Hartz-IV-Bezieher Gesichtsschutzmasken kostenlos bereitgestellt bekommen. Das Gericht wies die Klage allerdings ab - es sieht die Masken als Bestandteil der Bekleidung.
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Bezahlung ist durch Regelsatz möglich
Eine Maske müsse nur in bestimmten Situationen getragen werden, hieß es in der Begründung des Richters. Außerdem könne für die Bedeckung von Mund und Nase beispielsweise auch ein Schal benutzt werden. Deshalb sollen die Masken mit dem regulären Hartz-IV-Satz bezahlt werden.
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Stand: 06.05.2020, 16:25