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Das Aufstellen der Fahrräder, unabhängig von Ausleihstationen, sei eine Sondernutzung, teilte das Oberverwaltungsgericht zur Begründnung seines Eilbeschlusses mit. Die Räder würden nicht zum Parken abgestellt. Die Bahn verfolge mit ihnen einen gewerblichen Zweck - ähnlich wie der Straßenhandel. Die Bahn müsste eine Sondernutzungserlaubnis beantragen - so wie andere Leih-Rad-Anbieter. Die Entscheidung des Gerichts kann nicht angefochten werden.
Stadt Düsseldorf will die Leihräder loswerden
Die Stadt Düssekdorf hatte der Deutsche Bahn Connect GmbH, per Ordnungsverfügung aufgegeben, die „komplette Leihfahrräderflotte“ aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
Stand: 20.11.2020, 16:14