Landesliste

Wahl-Lexikon

Mit der Erststimme (vgl. Erststimme) wird eine Person gewählt - mit der Zweitstimme (vgl. Zweitstimme) eine Partei (vgl. Parteien). Weil aber auch die Partei Personen ins Parlament schicken muss, bewirkt die Zweitstimme eine Listenwahl. Vor der Wahl stellen die Parteien jeweils eine Liste mit Kandidaten auf, die für sie in den Landtag ziehen sollen.

Gewinnt eine Partei per Erststimme so viele Wahlkreise bzw. Sitze im Landtag, wie ihr per Zweitstimmenanteil zusteht, kann es vorkommen, dass kein Kandidat der Partei über die Landesliste ins Parlament einziehen kann. Grundsätzlich gilt aber: Je höher der Listenplatz des Kandidaten, desto besser sind seine Chancen, ins Parlament zu ziehen.

Wenn später ein Abgeordneter (vgl. Abgeordnete) aus dem Landtag ausscheidet, weil er sein Mandat niederlegt oder stirbt, rückt der nächste noch nicht berücksichtigte Kandidat von der Landesliste der entsprechenden Partei nach. Das gilt sowohl für die Direktkandidaten (vgl. Direktmandat) als auch für die über die Landesliste gewählten Abgeordneten.

Landeslisten von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus NRW ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen von mindestens 1.000 Wahlberechtigten des Landes unterzeichnet sein.