Nach den Anschlägen in Bangkok

Sicher Reisen oder Zuhause bleiben

Stand: 18.08.2015, 16:00 Uhr

Mitten in die Vorfreude auf den geplanten Thailand-Urlaub platzt die Meldung vom Bombenanschlag in Bangkok. Was nun? Was sollen Reisende beachten? Wie und unter welchen Bedingungen kann ein Urlaub storniert werden?

Manch einem Urlauber kann es da schon mulmig werden: Einen Tag nach dem tödlichen Anschlag in Bangkok hat sich in der thailändischen Hauptstadt am Dienstag (18.08.2015) erneut eine Sprengstoff-Explosion ereignet.

Auswärtiges Amt rät zur Vorsicht

Das Auswärtige Amt erweiterte seinen Sicherheitshinweis für Thailand. Es sei nicht auszuschließen, dass es auch in anderen beliebten Ferienorten des Landes zu Anschlägen kommt, heißt es auf seiner Homepage. Das Auswärtige Amt empfiehlt Reisenden, besonders vorsichtig zu sein und Menschenansammlungen zu meiden. Von einer Verschärfung allerdings will das Ministerium nicht sprechen, der Hinweis sei "faktisch aktualisiert" worden. Grundsätzlich habe sich nach dem Militärputsch im Mai 2014 die Sicherheitslage "weitgehend stabilisiert und das öffentliche Leben verläuft normal".

Aktuelle (Teil-)Reisewarnungen

Vorweg sei betont: Eine Reisewarnung für Thailand gibt es nicht. Aktuell hat das Auswärtige Amt 25 Reisewarnungen ausgesprochen. Von Reisen nach Afghanistan, Irak, Jemen, Libyen, Somalia, Syrien und in die Zentralafrikanische Republik wird Bundesbürgern dringend abgeraten. Bei 18 Ländern, darunter Ägypten und Algerien, die Ukraine und sogar Japan, handelt es sich um Teilreisewarnungen für bestimmte Gebiete oder Regionen. Auch wenn eine Reisewarnung vorliegt: Die Entscheidung, eine Reise anzutreten, liegt immer bei einem selbst. Allerdings: Wer sich wissentlich in Gefahr begibt, muss auch selbst mögliche Konsequenzen tragen. Doch was heißt das nun für die Urlauber, und was bedeutet das für Stornierungen der geplanten Reise in das süd-ost-asiatische Land?

Reisestornierungen kostenlos?

Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann oder nicht, ist eine reiserechtliche Frage. Eine Kündigung des Reisevertrags vor und nach Reiseantritt ist nach BGB § 651j zulässig, wenn die Reise durch höhere Gewalt im Zielland erheblich gefährdet wird und dies im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war. Bei Krieg oder Kriegsgefahr, inneren Unruhen und Naturkatastrophen gehen die Gerichte in der Regel von einem Fall höherer Gewalt aus. Dazu werden vor Gericht oft auch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts herangezogen.

Dementsprechend verhalten sich auch die großen Reiseveranstalter. Urlauber, die vor Antritt ihrer Reise von einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für ihr Urlaubsland überrascht werden, können bei den großen Anbietern wie Thomas Cook, Neckermann oder TUI kostenlos umbuchen oder kostenlos stornieren. Wer bei Ausspruch der offiziellen Reisewarnung bereits vor Ort ist, wird von den Reiseveranstaltern in Sicherheit gebracht. Zuletzt flogen die Reiseveranstalter Urlauber Ende Juni aus Tunesien aus, nachdem ein Attentäter in einem Strandhotel in Sousse 38 Menschen getötet hatte.

Ohne Reisewarnung stornieren

Grundsätzlich können Reisen storniert werden. Zwar handelt es sich bei der Buchung um ein gültiges Vertragsangebot, doch hier macht das Reiserecht eine Ausnahme: Es räumt Reisenden ein Recht auf Reiserücktritt ein. Der Reisende kann also jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen von seiner Buchung zurücktreten. Er muss allerdings sicherstellen, dass der Veranstalter die Rücktrittserklärung auch erhalten hat, denn die Beweispflicht liegt beim Kunden. Und: So ein Rücktritt kostet Geld. Der Veranstalter kann Stornogebühren geltend machen, die sich meist nach Reisepreis und Kurzfristigkeit des Rücktritts pauschal bemessen und in den Stronoklauseln des Vertrags festgehalten sind. Eine gesetzliche Regelung zur angemessenen Höhe gibt es nicht. Im Zweifel geht ein Streitfall vor Gericht.

Aktuelles Urteil könnte Lage grundlegend verändern

In der Vergangenheit wurden die Stornoklauseln in der Sache nie angezweifelt, sondern es ging immer um ihre Höhe. Allerdings legt ein aktuelles BGH-Urteil vom 09. Dezember 2014 (Aktenzeichen X ZR 13/14) nahe, dass diese Vertragsklauseln generell unwirksam sein könnten. Wenn das so bestätigt wird, entfallen die Stornogebühren jedoch auch nicht komplett. Nur wäre dann der Reiseveranstalter in der Nachweispflicht, welche Kosten ihm entstanden sind, obwohl die Reise abgesagt wurde. Diese Summe muss der Kunde ihm dann erstatten.