Auflösung

Wie klappt's eigentlich mit dem Kita-Platz?

Stand: 31.03.2015, 12:32 Uhr

Viele Städte und andere Träger vergeben in diesen Tagen die Kitaplätze für die unter Dreijährigen. Aber ist das Verfahren wirklich transparent und gerecht? Und wie geht es weiter, wenn es keinen Platz gibt? Der LVR-Sozialdezernent Lorenz Bahr beantwortet drei wichtige Zuschauerfragen.

Ron S.: Wir wurden von einer städtischen Kita massiv unter Druck gesetzt, nach dem Motto: Wenn Sie den U3-Platz jetzt nicht nehmen, gibt's in einem Jahr vielleicht gar keinen mehr, weil keiner frei ist. Dabei wollten wir unser Kind mit unter einem Jahr am liebsten zuhause betreuen. Als wir einwilligten, für 25 Stunden, dann noch der Hammer: Die Kita könne nur 45 Stunden anbieten. Erst als wir uns dann bei der Stadt beschwerten und den Fall öffentlich machten, war plötzlich doch alles möglich!"

Lorenz Bahr: Grundsätzlich ist vor einer Anmeldung in einer Tageseinrichtung für Kinder eine Information im örtlich zuständigen Jugendamt wichtig und hilfreich. Das Jugendamt ist über die Angebote in seinem Zuständigkeitsbereich im Rahmen seiner Aufgabe der Jugendhilfeplanung gut mit den Trägern vor Ort abgestimmt. Betreuungsumfang, Art und Betreuungsbedarf sind aufgrund der Anmeldungen der Eltern eingeplant.

Martin G.: Wir mussten arbeitstechnisch umziehen, haben das auch rechtzeitig der Kita in der alten Stadt und auch der neuen Stadt dreißig Kilometer weiter gemeldet. Jetzt kriegen wir so schnell aber keinen Platz in einer neuen Kita, sondern erst im August, müssen den alten Kita-Platz aber aufgeben! Meine Frau und ich arbeiten im Schichtwechsel, jetzt wissen wir nicht, wie wir das lösen sollen. Zumal uns der Platz doch auch nach einem Umzug noch zusteht und wir nicht bereit sind, aus eigener Tasche jetzt so viel mehr für eine private Betreuung auszugeben!

Lorenz Bahr: Im Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) besteht in dieser Situation die Möglichkeit des interkommunalen Ausgleichs. Das bedeutet, dass für Kinder, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes in einer Tageseinrichtung für Kinder betreut werden, die aufnehmende Kommune einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen kann. Eltern, die einen kurzfristigen Betreuungsbedarf haben, haben diesen unverzüglich dem zuständigen Jugendamt anzuzeigen. Die Jugendämter haben für solche Fälle Vorkehrungen zu treffen, in denen Eltern aus besonderen Gründen (Umzug) ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist einen Betreuungsplatz benötigen. Grundsätzlich plant ein Jugendamt seinen Bedarf an Plätzen für ein Kindergartenjahr. In der Regel ist eine Platzvergabe im laufenden Kindergartenjahr aus besonderen Gründen nur mit einer Überbelegung der genehmigten Plätze in der Tageseinrichtung möglich.

Carolin P.: Ich wollte schon im letzten Jahr im April einen U3-Kitaplatz, die Stadt verwies mich an eine Tagesmutter. Jetzt, mit einem Ü3-Kind, wird mir das zum Verhängnis, weil alle Kitas, in denen ich ihn angemeldet habe, sagen, sie hätten kaum Ü3-Plätze. Das ganze Vergabesystem ist so intransparent, das kann doch nicht sein, dass der U3-Ausbau auf Kosten der Ü3-Kinder geht!

Lorenz Bahr: Das Bestreben der Jugendämter und Träger von Tageseinrichtungen für Kinder ihre Einrichtungen so zu qualifizieren, dass Plätze für Kinder unter drei Jahren angeboten werden können, ist eine große Herausforderung und hat dazu geführt, dass in vielen Kommunen der gemeldete Bedarf sowohl mit Angeboten in der Kindertagespflege, als auch im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder begegnet werden kann. Der vom Land angedachte Bedarf ist flächendeckend erreicht. Die finanzielle Förderung der Plätze für Kinder unter drei Jahren durch das Land und den Bund verpflichtet die Träger diese Plätze zweckbestimmt zu belegen. Die Jugendämter beachten selbstverständlich – im Rahmen ihrer Aufgabe der Jugendhilfeplanung – darüber hinaus auch den Bedarf der Plätze für Kinder über drei Jahren. Diesem Bedarf konnten die Jugendämter schon vor dem Ausbau der Plätze für Kinder unter drei Jahren entsprechen.