Auflösung

Wie klappt's mit dem Parken?

Stand: 12.05.2015, 11:25 Uhr

Darf man sein Fahrzeug auf dem Bordstein abstellen? Braucht man auf einem Kundenparkplatz eine Parkscheibe? Und was kann man tun, wenn immer mehr öffentliche Parkplätze privat vermietet werden? Thomas Krings, Fachanwalt für Verkehrsrecht, beantwortet hier Ihre Fragen.

Zuschauerfrage #1: Ich habe mein Auto ordnungsgemäß in einer Parkbucht mit Parkschein abgestellt. Ich habe halb auf dem Bordstein geparkt, weil ich auf der Straße selber ein Hindernis für andere dargestellt hätte. Jetzt habe ich doch tatsächlich eine "Knolle" bekommen und frage mich, ob das rechtens ist: Ich bin mir nämlich keiner Schuld bewusst!

Ich fürchte, die gegen Sie ergangene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Die StVO verbietet das (auch nur teilweise) Parken auf Gehwegen, wenn dies nicht ausdrücklich durch Beschilderung ausnahmsweise erlaubt ist. Die bei Ihnen vorliegende Beschilderung erlaubt die Benutzung des Gehweges nicht. Für die Benutzung des Gehweges wäre das Schild mit dem Zeichen "315“ notwendig gewesen. Sie hätten Ihr Fahrzeug gänzlich auf der Straße abstellen dürfen/müssen.


Zuschauerfrage #2: Ich stand ohne Parkscheibe auf dem Parkplatz eines Supermarktes und habe jetzt deshalb ein Knöllchen kassiert - auf dem Kundenparkplatz! Immer mehr Supermärkte führen das mit der Parkscheibe jetzt ein. Kann ich gegen das "Knöllchen" vorgehen? Ich war, wie gesagt, Kunde dort!

Ihr „Knöllchen“ beruht nicht - wie sonst üblich - auf einer Ordnungswidrigkeit, sondern stellt vielmehr die Aufforderung des Supermarktbetreibers zur Begleichung einer Vertragsstrafe dar. Da der Supermarktparkplatz Privatgelände ist, kann der Supermarktbetreiber Ihnen den Parkplatz natürlich kostenlos zur Verfügung stellen. Andererseits kann er hierfür aber auch (ggf. gestaffelt nach Zeit) ein Entgelt verlangen. Er kann mit Ihnen auch für bestimmte Verhaltensverstöße (zum Beispiel für eine nicht eingelegte Parkscheibe) Vertragsstrafen vereinbaren.

Hierzu bedarf es allerdings eines Vertragsschlusses zwischen Ihnen und dem Supermarktbetreiber. Dieser Vertrag entsteht (bzw. soll entstehen) durch die Einfahrt auf das Parkplatzgelände unter der Zurkenntnisnahme der dort angeschlagenen Vertragsbedingungen. Hierzu ist erforderlich, dass die Vertragsbedingungen deutlich erkennbar und lesbar an der Einfahrt zum Parkplatz ausgewiesen sind. Häufig wird dieses Kriterium schon nicht erfüllt, so dass kein „Parkvertrag“ zustande kommt. Eine Forderung des Supermarktbetreibers ist in diesem Fall unbegründet.

Zu beachten ist darüber hinausgehend, dass eine Vertragsstrafe nur in angemessener Höhe verlangt werden kann. Als Richtwert kann man wohl festhalten, dass die obere Grenze bei einem etwaig zu entrichtenden Bußgeld samt Verwaltungsgebühren bei einem vergleichbaren Parkverstoß im öffentlichen Verkehrsbereich liegt. Wenn Sie glauben auf Grund meiner Ausführungen nicht verpflichtet zu sein, der Zahlungsaufforderung nachzukommen, so müssen Sie selber zunächst nicht gegen das „Knöllchen“ vorgehen. Der Supermarktbetreiber muss vielmehr seinerseits – auf zivilrechtlichem Weg – seine Forderung geltend machen. Dies wird er in der Regel im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens versuchen. Hier sollten Sie dann die Widerspruchsfrist nicht verpassen!

Zuschauerfrage #3: In unserer Innenstadt werden Parkplätze bewusst "dicht gemacht". Parkhäuser wurden abgerissen, viele öffentliche Parkplätze dann plötzlich privat vermietet. Was hat das bitte mit "Innenstadtsanierung" zu tun, wenn ich nur noch illegal parken kann und ständig "Knöllchen" kriege? Das ist doch reine Abzocke von der Kommune...

Ich kann Ihren Unmut gut verstehen. Auch in meiner Stadt werden immer mehr (zum Teil unentgeltliche) öffentliche Parkplätze plötzlich privat vermietet. Wir Bürger nennen dieses Vorgehen „Abzocke“; die Städte und Kommunen sehen hierin eine Möglichkeit, ihre klammen Kassen aufzufüllen. Ich fürchte nur, dass unserem gemeinsamen Problem juristisch kaum beizukommen ist. Unsere Einflussmöglichkeit bleibt einzig die (Kommunal-)Wahl.