Auflösung

Wie klappt's mit dem Gebrauchtwagenhändler?

Stand: 10.03.2015, 12:36 Uhr

Ein frisierter Tacho, Ausschluss der Gewährleistung - und ein Verkäufer, der nur Vermittler sein will. Das haben Zuschauer beim Gebrauchtwagenkauf erlebt. Unser Experte Ansgar Klein, Geschäftsführer beim Bundesverband freier Kfz-Händler, hat Zuschauerfragen beantwortet.

Fall 1 - frisierter Tacho

Michael S. aus Hürth schreibt per Mail, er habe sein vier Jahre altes Auto an einen freien Gebrauchtwagenhändler verkauft. Auf dem Tacho standen damals 305.000 Kilometer, berichtet er. Der Verkäufer zahlte 4.500 Euro - mit den Worten, er würde das Auto für den Export fertigmachen. Hier sei der Wagen nicht mehr zu verkaufen. Etwa ein Jahr später sah Michael S. durch Zufall sein altes Auto bei demselben Händler - aber auf dem Tacho standen nun noch 170.000 Kilometer. Neuer Preis: 6.500 Euro. Eigentlich habe er nachfragen wollen, dann aber Angst vor der Automafia bekommen, schreibt er.

Ansgar Klein: Hierbei scheint es sich um einen Betrugsversuch zu handeln. Ich verstehe nicht, warum Michael S. nicht zur Polizei gegangen ist und den Vorfall dort gemeldet hat. Ich halte Angst vor Rache-Reaktionen erfahrungsgemäß für unbegründet, zumal die Polizei natürlich auch auf solche Aspekte Rücksicht nimmt.

Fall 2 - nach einer Woche schon kaputt

Martina B. aus Pulheim berichtet, sie habe vor 1,5 Jahren einen alten Gebrauchten bei einem Duisburger Händler gekauft. Beim Vertrag habe der Händler "Verkauf an Händler" eingetragen - "ohne dass ich einer bin", schreibt Martina B. Später gab es dann Streit um die Garantie. Der Wagen habe zwar gerade erst den TÜV hinter sich gehabt, trotzdem habe es gleich Probleme gegeben. Eine Woche nach dem Kauf brauchte der Wagen eine neue Wasserpumpe und einen neuen Zahnriemen, weil er Kühlwasser verlor. Der Händler weigerte sich, für die Kosten aufzukommen, er habe ja keine Garantie gegeben. Bis heute habe sie in anderthalb Jahren rund 2.000 Euro für Reparaturen gezahlt, unter anderem noch wegen eines gebrochenen Fahrwerks. Bei dem Händler würde sie nie wieder ein Auto kaufen.

Klein: Wenn Händler an Private verkaufen, dann gilt die gesetzliche Gewährleistung. Das ist auch so, wenn im Kaufvertrag etwas anderes steht wie etwa "Verkauf an Händler". Gewährleistung bedeutet, dass der Zustand des Autos so ist, wie man es üblicherweise erwarten kann - beziehungsweise, wie es im Vertrag beschrieben wurde. Dabei kommt es auf den Zustand bei Übergabe an. Gewährleistung ist zunächst kein Haltbarkeitsversprechen, das nennt man dann Garantie. Allerdings ist der Käufer innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf in einem eher der Garantie ähnlichen Situation. Denn dann gilt die Beweislastumkehr. Während dieser Zeit muss der Käufer einen Mangel nur reklamieren, und der Verkäufer muss gegebenenfalls beweisen, dass er bei Übergabe nicht vorgelegen hat. Allerdings ist nicht jeder Defekt ein Mangel.

Ob die Käuferin erwarten konnte, dass Wasserpumpe und Zahnriemen auch nach mehr als einer Woche noch funktionieren, hängt von den eingangs erwähnten Umständen ab: Konnte man bei einem Fahrzeug dieses Alters, dieser Laufleistung und bei diesem Kaufpreis davon ausgehen, dass besagte Bauteile noch länger funktionieren würden? Oder war eher verschleißbedingt mit einem Ausfall zu rechnen? Ein gebrochenes Fahrwerk gehört sicherlich nicht dazu, insbesondere, wenn das Fahrzeug gerade erst erfolgreich eine Hauptuntersuchung absolviert hat.

Fall 3 - wenn der Händler nur Vermittler ist

Irene G. aus Alsdorf kaufte mit ihrem Sohn bei einem freien Gebrauchtwagenhändler einen Mini-Cooper. Offenbar befand dieser sich in einem Top-Zustand. Der Kaufpreis: 13.000 Euro. Während des Verkaufsgesprächs tauchte dann noch ein junger Mann auf, der sich als Besitzer ausgab. Der Händler bestätigte das und gab an, er sei in diesem Fall lediglich der Vermittler. Später fragte Irene G. ob der Name, der im Kfz-Brief angegeben war, nicht ein weiblicher Name sei. Der Händler erklärte ihr, es sei der Name der Schwester des jungen Mannes. Da dieser sich aber im Besitz des Kfz-Briefes befand, sei er befugt, den Wagen für seine Schwester zu verkaufen. Irene G. kaufte den Wagen, doch der zeigte bald etliche Fehlermeldungen an. Irene G. ließ ihn von einer Werkstatt durchchecken. Die Diagnose: gravierende Mängel. Überall befanden sich Steine und Sand. Der Wagen habe wohl längere Zeit in einem Gewässer gestanden, mutmaßte der Kfz-Meister. Danach stand der Wagen ein Jahr lang abgemeldet vor der Tür. Eine gerichtliche Einigung war nicht möglich. Der Grund: Die Schwester, die in Belgien lebte, beteuerte, von diesen Schäden nichts gewusst zu haben. Die Adresse des Bruders hatten die Richter nicht ausfindig machen können. Das Verfahren musste schließlich eingestellt werden. Irene G. bekam für den Mini-Cooper noch 3.000 Euro und blieb auf einem Riesenverlust sitzen. Ihre Frage: Ist das seriös, wenn ein Gebrauchtwagenhändler sich wie in diesem Fall als "Vermittler" ausgibt und mündlich versichert, dass alles seine Richtigkeit hat?

Klein: Die gesetzlich zulässige Vermittlung wird oft für fragwürdige Machenschaften missbraucht. Auch im geschilderten Fall bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der angebliche Verkäufer tatsächlich der Vorbesitzer war. Rechtlich gilt: Wer das wirtschaftliche Risiko trägt, ist wahrscheinlich auch der Verkäufer. So funktioniert zum Beispiel die "Gestaltung" einer Vermittlung auch nicht, wenn der Vorbesitzer bereits sein Geld erhalten hat und lediglich noch seinen Namen hergibt. Unabhängig davon dürften wir es hier mit arglistigem Verschweigen kaufentscheidender Faktoren zu tun haben. Ein ehemaliger Hochwasserschaden ist rechtlich ähnlich zu behandeln wie ein Unfallschaden. Das gilt auch und insbesondere für Reparaturmängel, wie sie vorliegend beklagt werden.

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Weitere Fragen hat Ansgar Klein im Live-Chat beantwortet - hier zum Nachlesen: