Rundfunkbeitrag: Das änderte sich zum Jahreswechsel

Stand: 06.01.2017, 10:12 Uhr

In diesem Jahr wird Bürokratie abgebaut. Zumindest, wenn es um den Rundfunkbeitrag geht. Im Rahmen der Evaluation des Beitragsmodells hat der Gesetzgeber einige Änderungen vorgenommen, die 2017 in Kraft getreten sind.

Die wichtigsten Änderungen im privaten Bereich

Bürger/innen, die eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen können, profitieren von weniger strengen Formvorschriften.

Rückwirkende Befreiung möglich

Erstmals gibt es mit den neuen Regelungen die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung/Ermäßigung. Lagen die jeweiligen Voraussetzungen bereits vor der Antragsstellung vor, kann der Beitragsservice nun eine rückwirkende Befreiung für bis zu drei Jahre aussprechen. Voraussetzung: Die Nachweise müssen tatsächlich vorgelegt werden.

Verlängerte Befreiungszeiträume

Auch die Befreiungszeiträume verändern sich. War eine Person bereits mindestens zwei Jahre von der Beitragspflicht befreit (oder profitierte von einer Ermäßigung) und stellt nun einen neuen Antrag auf derselben Grundlage, kann der Beitragsservice nun Bewilligungen aussprechen, die ein Jahr über den Gültigkeitszeitraum der Nachweise hinausreichen.

Erweiterte Gültigkeit

Der Personenkreis, für den eine Befreiung oder Ermäßigung gelten kann, erweitert sich: Eine Befreiung bzw. Ermäßigung innerhalb der Wohnung gilt künftig auch für Kinder des Antragstellers sowie des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Wichtig ist, dass alle in einer Wohnung leben, denn es gilt weiterhin: Eine Wohnung – ein Beitrag.

Einfacherer Nachweis

Als Nachweis für eine Befreiung/Ermäßigung reichen künftig einfache Kopien der Bescheide oder Bescheinigungen aus. Diese müssen nicht länger im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden.

Auskunftsrecht im Datenschutz

Woher hat der Beitragsservice eigentlich die Daten? Diese und ähnliche Fragen zum Datenschutz beantwortet nun die Rundfunkanstalt im jeweiligen Sendegebiet. Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist Datenschutz ein hohes Gut. Die Auskunft kann schriftlich beantragt werden.

Änderungen im gewerblichen und gemeinnützigen Bereich

Für Unternehmen ergeben sich Vereinfachungen bei der Berechnung des Beitrags.

Wahlrecht bei der Zählweise der Beschäftigten

Die Höhe des Beitrags im gewerblichen Bereich ist an die Anzahl der Beschäftigten gekoppelt. Ob Vollzeit oder Teilzeit – bisher wurde jede/r sozialversicherungspflichtig/e Beschäftigte „pro Kopf“ gezählt. Neu ist ein Wahlrecht, nach dem man auch Vollzeitäquivalente bilden kann. Zwei 50%ige Teilzeitstellen können dann wie eine Vollzeitstelle in die Berechnung einfließen.

Entlastung im gemeinnützigen Bereich

Einrichtungen des Gemeinwohls wie Kindergärten oder Schulen zahlen nun weniger. Für sie wird höchstens ein Drittelbeitrag von derzeit 5,83 € fällig. Hiermit sind auch alle Kfz der Einrichtung abgedeckt.

Erweiterung von beitragsfreien Raumeinheiten

Ab 2017 sind mehr Raumeinheiten beitragsfrei. Dazu zählen vor allem Zimmer bei vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, in Wohneinrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen sowie Zimmer in Hospizen.