Bundesrat billigt Warnschussarrest: Symbolpolitik oder sinnvolles Instrument?
ugendliche, die zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden, können in Zukunft zusätzlich für bis zu vier Wochen im Gefängnis landen. Das hat am Freitag (06.07.2012) der Bundesrat entschieden - gegen die Stimmen aus NRW. Der Richterbund NRW begrüßt dagegen die Neuregelung.

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Taugen ein paar Tage Arrest als "Schuss vor den Bug"?
Der Bundestag hatte das "Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten" bereits Mitte Juni mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen beschlossen, am Freitag (06.07.2012) billigte der Bundesrat das Gesetz gegen die Stimmen der rot-grün-regierten Länder. Bislang war es rechtlich unzulässig, eine Bewährungsstrafe mit einem Jugendarrest zu verbinden. Das neue Gesetz hebt dieses Verbot auf. Der Jugendarrest zusätzlich zu einer Bewährungsstrafe soll dem jugendlichen Straftäter seine Verantwortung vor Augen führen, ihn zeitweise aus seinem Umfeld herausnehmen oder eine erzieherische Wirkung erzielen. Ein unter anderem von Nordrhein-Westfalen unterstützter Antrag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, mit dem die Neuregelung gestoppt werden sollte, fand in der Länderkammer keine Mehrheit.
NRW stimmt gegen "nutzloses" Gesetz
Nordrhein-Westfalens Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) bezeichnete den Warnschussarrest als "nutzlos" und verwies auf die höhere Rückfallquote. Detlef Feige, Sprecher des Justizministeriums, präzisierte gegenüber WDR.de: "Die Rückfallquote nach Jugendarrest liegt bei 70 Prozent. Wenn die Jugendlichen eine Bewährungsstrafe erhalten, werden nur 59,8 Prozent rückfällig." Die genauen Ursachen für diesen Effekt seien nicht geklärt. Offenbar ließen sich Jugendliche, die schon einen Arrest hinter sich hätten, von einem "Warnschuss" nicht beeindrucken. Die Entscheidung des Bundesrates sei "untaugliche Symbolpolitik", meint Feige. "Viel wichtiger und wirksamer als solche Gesetze ist es, wenn man den Jugendlichen eine bessere soziale Perspektive liefert."
Richterbund begrüßt "Warnschuss" als weitere Option
Beim Bund der Richter und Staatsanwälte in NRW (DRB) befürwortet man dagegen das Gesetz. "In bestimmten Fällen kann dieses Mittel durchaus helfen, einen Jugendlichen zur Besinnung zu bringen", sagte der NRW-DRB-Vorsitzende Reiner Lindemann WDR.de. Gerade in der Grauzone zwischen Bewährungsstrafe und Arrest könnte der "Schuss vor den Bug" dem Richter einen weiteren Spielraum geben.
"Wochenende im Knast" als Zeit zur Besinnung
Dass der "Warnschuss" oft verhängt werden wird, glaubt Lindemann allerdings nicht: "Die Zahl der Anwendungen wird eher gering sein. Wenn überhaupt, wird er bei Ersttätern eingesetzt werden, die eine relativ schwere Tat begangen haben, bei denen aber dennoch von einer günstigen Sozialprognose ausgegangen wird. So kann man die Täter vielleicht zum Nachdenken bringen." Lindemann geht davon aus, dass die im Gesetz möglichen vier Wochen Arrest selten eingesetzt werden. Zwei, drei Tage würden durchaus auch schon ihre Wirkung tun, glaubt der Richter und verweist auf seine eigenen Erfahrungen: "Ich habe selbst erlebt, dass viele Jugendliche sehr beeindruckt waren, wenn sie im Arrest ein Wochenende lang auf ihre gewohnten Freiheiten verzichten mussten." Die Diskussion und Aufregung um das Thema kann er nicht verstehen: "Letztendlich ist das ja nur eine Option von vielen. Ein Richter kann einen Warnschussarrest verhängen, er muss es aber nicht."
Stand: 06.07.2012, 15.09 Uhr
Kommentare zum Thema (34)
letzter Kommentar: 10.07.2012, 18:07 Uhr
- Werner schrieb am 10.07.2012, 18:07 Uhr:
- Überfällig!
- Heinz Faßbender schrieb am 09.07.2012, 09:03 Uhr:
- @Cop- bei so einer Einstellung sollte Sie vielleicht den Beruf wechseln....und sich von "kriminellen Jugendlichen" fernhalten.
- WDR.de schrieb am 08.07.2012, 18:29 Uhr:
- Kommentar gesperrt. Bitte diskutieren Sie sachlich.
- Cop schrieb am 08.07.2012, 17:00 Uhr:
- @Heinz Faßbender : stimmt, ich habe keine Ahnung. Ich habe nur täglich mit Kriminellen zu tun. Und ein Jugendzentrum baue ich garantiert nicht auf. Rausgeschmissenes Geld
- Heinz Faßbender schrieb am 08.07.2012, 14:27 Uhr:
- sehen Sie liebe @ Colonia, wenn eine Tat nicht eindeutig einem Angeklagten zuzuordnen ist, gilt der Grundsatz, "im Zweifel für den Angeklagten". Wenn Sie mitteilen, dass Sie Verurteilungen die nach Recht und Gesetz erfolgt sind - billigen, dann darf der Freispruch dieses jugendlichen Angeklagten - doch nicht für eine Begründung herhalten müssen mit Jugendlichen härter umzugehen oder dies als eine zweite Chance zum zuschlagen zu interpretieren. Diese Logik erschließt sich mir nicht. Denn ein ordentliches Gericht – nehme ich mal an, dass es Ordentlich war, hat nicht feststellen können, dass es ein ersten Zuschlagen gegeben hat. Deshalb ja dann der Freispruch…..
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