Nach Tigerattacke im Kölner Zoo: Gegen Zoo-Direktor wird ermittelt
Im August 2012 starb eine Pflegerin des Kölner Zoos nach einer Tigerattacke. Die Staatsanwaltschaft Köln hat nun Ermittlungen gegen den Zoo-Vorstand aufgenommen. Der Verdacht: Der Vorstand habe seine Pflichten zum Arbeitsschutz vernachlässigt.

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Archivbild vom Tiger Altai im Kölner Zoo
Der sibirische Tiger Altai hatte am 25. August 2012 eine Pflegerin tödlich verletzt. Sie war allein in ein Tigergehege gegangen, um es zu reinigen, ein Sicherheitstor war nicht geschlossen. So konnte das Raubtier die Frau attackieren. Zoo-Direktor Theo Pagel hatte den Kater unmittelbar nach dem Angriff erschossen. Gegen ihn und einen weiteren kaufmännischen Vorstand des Zoos ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft gegen unbekannt ermittelt, neu ist also der Anfangsverdacht, der sich konkret gegen zwei Personen richtet.
Kein "Vier-Augen-Prinzip" in Köln

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Zoo-Direktor Pagel im August 2012
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Stellungnahme des Amts für Arbeitsschutz der Bezirksregierung Köln eingeholt, erklärt am Mittwoch (23.01.2013) Justizsprecher Ulrich Bremer WDR.de. "Danach gibt es Anhaltspunkte, dass es eine arbeitsschutzrechtliche Verfehlung gegeben haben könnte." Konkret geht es darum, dass es in Köln nicht wie in anderen Zoos ein "Vier-Augen-Prinzip" für Arbeiten im und am Tigerkäfig gab. Die Pflegerin war alleine im Raubtiergehege und wurde nach der Attacke von einer Kollegin gefunden.
Auslegungsspielräume beim Arbeitsschutz
Sollte sich der Anfangsverdacht durch die zurzeit laufenden Ermittlungen erhärten und es zu einer Anklage kommen, wird wahrscheinlich in einem Gerichtsverfahren geklärt werden, welche Vorsichtsmaßnahmen der Zoo hätte treffen müssen. Die Tatsache, dass verschiedene Zoos ihre je eigenen Vorschriften haben, zeigt, dass die Arbeitgeber Spielräume bei ihren Vorschriften haben. Gesetzliche Grundlage dieser Bestimmungen ist nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Köln Paragraf 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Daraus ergäben sich dann die Pflichten für den Arbeitgeber. Sollte es zu einer Anklage kommen, dann droht ein Strafrahmen, der von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Haft reicht.
Stichworte
- Sibirischer Tiger
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Der Sibirische Tiger gilt als einer der größten Katzen der Welt. Er kann eine Körperlänge von 2,80 Meter und ein Gewicht von über 250 Kilogramm erreichen und hat eine Lebenserwartung von bis zu 20 Jahren. Wie alle Unterarten des Tigers ist auch der Sibirische Tiger in freier Wildbahn von der Ausrottung durch den Menschen bedroht. Nachdem sein Bestand im Jahre 1940 auf lediglich 20 bis 30 Tiere gesunken war, wurde er unter strengen Schutz gestellt. Heute überleben etwa 200 Sibirische Tiger in einem einzigen Schutzreservat im Amur-Ussuri Gebiet in Sibirien. In Zoos sind Sibirische Tiger jedoch häufig vertreten. Durch gezielte Zuchtprogramme wird die Zoopopulation weiter aufgebaut. Die Zahl der in den Zoos der Welt gehaltenen Sibirischen Tiger übersteigt heute 1.000 Tiere.
- Paragraf 3 des Arbeitsschutzrechts: Pflichten des Arbeitgebers
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(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
- 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Stand: 23.01.2013, 10.30 Uhr
Kommentare zum Thema (6)
letzter Kommentar: 24.01.2013, 07:07 Uhr
- andrea schrieb am 24.01.2013, 07:07 Uhr:
- Die Verfahren werden eingestellt werden - was auch richtig ist. Unglücksfälle bei der Ausübung des Berufes werden immer wieder geschehen - ich denke aber nicht, daß man diese mit Bestrafung verhindern kann. Die Hinterbliebenen müssen versorgt werden - mit Beistand und Geld! 0b der Zoodirektor und der kaufmännisch Zuständige bestraft werden, nutzt den Hinterbliebenen nix.
- WDR.de schrieb am 23.01.2013, 22:23 Uhr:
- Posting wurde entfernt. Bitte tragen Sie mit sachlichen Argumenten zum Thema des Artikels bei.
- WDR.de schrieb am 23.01.2013, 20:01 Uhr:
- Posting wurde entfernt. Bitte üben Sie Ihre Kritik sachlich und respektvoll.
- Atze schrieb am 23.01.2013, 18:28 Uhr:
- @ Karl, so sehe ich das auch, aber es muss formal geprüft werden, ob man nicht noch jemand anders an die Hammelbeine kriegen kann. Da geht es, wie so oft im Leben ums Geld. Sind Hinterbliebene zu versorgen pp. Das ist für einen Leistungsträger mehr als interessant und wenn jemand anders, oder seine Versicherung zu leisten hat, kann da mitunter viel Geld auf dem Spiel stehen. Das arme Opfer ist zu bedauern, auch wenn man nicht mehr helfen kann. Nun werden Betriebsabläufe auf den Prüfstand gebracht, da wird keiner in den Knast wandern.
- Johan schrieb am 23.01.2013, 18:12 Uhr:
- Hier ist ein Mensch, während seiner Arbeit, ums Leben gekommen. Da muss genau geklärt werden was schief gelaufen ist. Und wie man in Zukunft das alles besser und sicherer machen kann. Und welche Sicherheitsstandards man da braucht. Ich denke das ist ein ganz normales vorgehen nach einem der Art tragischen Betriebsunfall.
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