Gerichtsentscheid über Kussmund Urheberrecht am Bützje?

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln muss darüber befinden, ob der Abdruck eines Kussmundes (hochdeutsch für "Bützje") urheberrechtlich geschützt ist. Wenn ja - wer wäre denn dann Urheber dieses Kusses?

Ein Grafiker, der auf seiner Internet-Seite Drucke eines Kussmundes abgebildet hat, klagt gegen eine Frau, die diese Grafiken zur Dekoration verschiedener Geschenkartikel, wie etwa Kaffeetassen oder Schreibgeräte verwendet hat. Der Kläger behauptet, er habe von einem Kuss-Model zahlreiche Kussabdrücke anfertigen lassen. Hieraus habe er durch weitere Bearbeitung den perfekten Kuss und ein Werk der freien Kunst geschaffen. Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Außerdem soll sie die Grafik nicht mehr verwenden dürfen. Die Beklagte hingegen findet, der Kuss diene Gebrauchszwecken und sei lediglich ein Werk der angewandten Kunst.

In einer Pressemitteilung des OLG heißt es zu dem Verfahren: "Der Urheberrechtsschutz umfasst insbesondere das Recht der öffentlichen Wiedergabe, des öffentlichen Zugänglichmachens und der Vervielfältigung. In diesem Bereich sind rein handwerkliche oder routinemäßige Leistungen jedoch nicht geschützt; erforderlich ist es in diesem Fall, dass das handwerkliche Durchschnittskönnen deutlich überragt wird. Nach Auskunft des Senats steht das mögliche Urheberrecht des Klägers nicht einer "Nachahmung" des Bützjes entgegen, die durch Aufdrücken lippenstiftbehafteter Lippen auf der Wange des benachbarten Jecken entsteht. Negative Auswirkungen auf das karnevalistische Treiben seien also nicht zu erwarten; das Bützen bleibe (urheber-)rechtlich unbedenklich."

Der Senat muss nun entscheiden, ob der fragliche Kussmund Gebrauchszwecken dient und in welchem Umfang er Ausdruck einer schöpferischen Leistung des Klägers ist. Ein Urteil wird am 9. März 2012 erwartet.


Stand: 17.02.2012, 15.26 Uhr