Urteil zu Rekord-Schmerzensgeld "Das Urteil wird viel bewegen"

Das Landgericht Wuppertal hat am Dienstag (05.02.13) einer vergewaltigten jungen Frau ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zugesprochen. Das ist doppelt so viel, wie bei bisherigen vergleichbaren Entscheidungen. Der Anwalt des Opfers, Hendrik Prahl, hält das Urteil für zukunftsweisend.


Gesetz zu Schmerzensgeld im Bürgeerlichen Gesetzbuch
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Sie haben heute ein Schmerzensgeld in Rekordhöhe von 100.000 Euro erstritten. Wie hat Ihre Mandantin auf das Urteil reagiert?

Hendrik Prahl: Ich habe mit ihr heute noch nicht sprechen können. Allerdings habe ich ihr das Urteil bereits angekündigt, denn die Kammer hatte in ihrer mündlichen Verhandlung vor etwa drei Wochen deutlich gemacht, dass dieser Betrag herauskommen könnte. Allerdings hatte sich die Kammer eine nochmalige Beratung vorbehalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich mit meiner Mandantin gesprochen - und da hatte ich schon den Eindruck, dass die Höhe des Schmerzensgeldes, die herauskommen könnte, eine Genugtuung für meine Mandantin war. Denn das Schmerzensgeld drückt eine gewisse Wertschätzung für das Leid aus, das meine Mandantin erlitten hat. Oder anders ausgedrückt: Es drückt aus, dass das Erlittene nicht gering geschätzt wird.

Wie kommt es, dass das Wuppertaler Landgericht gerade jetzt eine Rekordentschädigung verhängt?

Prahl: Schwer zu sagen. Die Kammer, die das entschieden hat, fand die Zeit wohl reif und hat diesen Fall, der dazu taugt mal über die Grenzen der bisherigen Schmerzensgeldbeträge hinauszuschauen, dazu genutzt, etwas Zukunftsweisendes zu tun.

40.000 Euro hat eine Klägerin erhalten, deren Sprunggelenk nach einer falschen Operation versteift war. Rund 110.000 Euro Schmerzensgeld bekam ein Geschädigter, der lebensbedrohlich am Kopf verletzt wurde. Warum bekommen Vergewaltigungsopfer wie die heute 20 Jahre alte Frau, im Vergleich immer noch so wenig Schmerzensgeld?

Prahl: Mir liegt gerade die neue Auflage der Schmerzensgeldtabelle vor. Sie wird jedes Jahr dicker. Sie umfasst ein riesiges Spektrum von fahrlässigen Körperverletzungen bis hin zu vorsätzlichen Körperverletzungen. Man muss schon eine große Anzahl von Gesichtspunkten in eine Waagschale werfen und erst dann findet man einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag. Bei Vergewaltigungen betrug der höchste Betrag bislang 50.000 Euro. Vor diesem Hintergrund ist das heutige Urteil sensationell.

Warum werden Vergewaltigungsopfer im Vergleich zu Schadensersatz im Fall von Eigentumsdelikten so gering abgefunden?

Prahl: Eigentum ist ein schlechter Vergleich, weil es bei Eigentumsdelikten nicht um Schmerzensgeld geht. Beim Schmerzensgeld geht es um einen immateriellen Schadensersatzanspruch, also um etwas, das in Geld eigentlich nicht ersetzt werden kann.

Der Vorsitzende des Wuppertaler Landgerichts hat einen besseren Vergleich gezogen, nämlich den Vergleich zum Presserecht. Denn dort werden teils exorbitante Schmerzensgeldbeträge ausgeurteilt für Opfer von ungerechtfertigten Presseveröffentlichungen, etwa Fotos von Paparazzi. Die Geschädigten haben mit solchen Veröffentlichungen nicht einen ansatzweise vergleichbaren Schaden für ihre Psyche erlitten wie im Fall der vergewaltigten Schülerin. Wenn etwa Prinzessin Beatrix beim Baden im Swimmingpool fotografiert wird, kommt es zu Schmerzensgeldbeträgen, die deutlich im sechsstelligen Bereich liegen, ohne dass auch nur annähernd die Folgen auf Opferseite eingetreten sind, wie in unserem Fall.

Das Landgericht Wuppertal ging mit dem Schmerzensgeld noch über die Forderungen Ihrer Mandantin hinaus. Wie kam es dazu?

Prahl: Bei Schmerzensgeldprozessen klagt man ein angemessenes Schmerzensgeld ein und überlässt die Bestimmung der Höhe dem Gericht. Damit es zulässig wird, muss die Verteidigung des Opfers einen Mindestbetrag angeben. Dieser betrug in diesem Fall weitere 60.000 Euro. Weitere 60.000 Euro deswegen, weil der Täter im Rahmen des Strafverfahrens Oktober 2009 bereits 20.000 Euro gezahlt hatte.

Was war das wichtigste Argument der Richter, über die von Ihnen geforderte Höhe von 60.000 Euro noch hinauszugehen?

Prahl: Ein Gericht kann sowohl unter als auch über die geforderte Höhe gehen. Das Wuppertaler Landesgericht hat offenbar ein Bedürfnis gesehen, Schluss zu machen mit der aus seiner Sicht zu geringen Schmerzensgeldpraxis in derartigen Fällen. Es hat argumentiert, es würde sich hier um einen Fall schwerster sexueller Gewalt handeln – womit es völlig recht hat -, weil es sich nicht nur um eine Vergewaltigung handelte, sondern mehrere, verbunden mit einer Entführung, täglichen Todesdrohungen, einer Schwangerschaft des Opfers zum damaligen Zeitpunkt, also auch verbunden mit Todesangst um das damals noch ungeborene Kind. Hier sind viele Besonderheiten zusammengekommen.

Ist das Urteil nun rechtskräftig?

Prahl: Das müssen wir abwarten. Denn der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung, die dem Ganzen vorausgegangen war, angekündigt, dass er das Urteil überprüfen lassen wird. Unterstellt, dass das Urteil rechtskräftig werden sollte, wird das Urteil einen Nachahmungseffekt haben. Viele Gerichte haben darauf gewartet, dass jemand vorprescht und der Auffassung ist, dass 50.000 Euro zu wenig für eine Tat ist, die das Opfer sein Leben lang nicht los wird. Das ist so ähnlich wie eine Dauerverletzung beim Verkehrsunfall – das Opfer wird diesen Vorfall seinen Leben lang nicht los. Beim Verkehrsunfall ist es indes so, dass der Verursacher in der Regel nicht fahrlässig gehandelt hat. Ich glaube, das Urteil wird viel bewegen.

Hat das Opfer wirklich eine Chance, dass das Schmerzensgeld tatsächlich ausgezahlt wird?

Prahl: Das steht auf einem anderen Blatt. Das vermag ich noch nicht zu beurteilen. Da warte ich erst einmal, ob das Urteil rechtskräftig wird.

Die Fragen stellte Arnd Zickgraf.


Stand: 05.02.2013, 17.17 Uhr