BGH-Urteil regelt Löschpflicht Neues Verfahren bei Online-Beleidigungen

Was tun gegen Beleidigungen und andere Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte in Blogs oder Forenbeiträgen? Der Bundesgerichtshof hat betroffenen Usern und Providern mit einem Urteil am Dienstag eine konkrete Antwort darauf geliefert. Für die Provider besteht nun eine klar geregelte Löschpflicht.


Googlelogo, Hand an einer Tastatur
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Schäfere Prüfpflichten für Google

Ein Geschäftsmann hatte im konkreten Fall Google als Provider einer Blogplattform auf Unterlassung verklagt. Der Kläger war in einem anonymen Blogeintrag beschuldigt worden, Sexclub-Rechnungen mit einer Firmen-Kreditkarte beglichen zu haben. Dort wurde auch sein voller Name genannt. In einem ersten Verfahren hatte der Betroffene erreicht, dass das Oberlandesgericht Hamburg Google die Verbreitung dieser Behauptung untersagte. Dagegen legte das amerikanische Unternehmen Revision ein, um die Anwendung von US-Recht einzufordern. Damit scheiterte Google nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH). WDR.de befragte dazu Steffen Koch, Bonner Anwalt mit den Schwerpunkten IT- und Internetrecht.

WDR.de: Warum ist das Urteil des Bundesgerichtshofs sowohl für Forenbetreiber als auch für Opfer von Online-Beleidigungen so bedeutsam?

Steffen Koch: Es ist damit ein neues Modell der Haftung für Internetforen eingeführt worden. Die Voraussetzungen der Haftung des Providers sind darin sehr detailliert beschrieben. Das war in der Vergangenheit nicht der Fall. Der BGH hat nun einen konkreten Ablauf vorgegeben, das wird für mehr Transparenz sorgen.

WDR.de: Wie sieht das Verfahren aus?


Rechtsanwalt Steffen Koch
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Rechtsanwalt Steffen Koch

Koch: Wenn es Einträge in Blogs oder in anderen Foren gibt, die möglicherweise Rechte verletzen, muss der Betroffene das erst einmal dem Provider, in diesem Fall Google, melden und begründen. Der Provider muss diese Stellungnahme an den Blogbetreiber weitergeben und ihn auffordern, innerhalb von einer angemessenen Frist, hierzu Stellung zu nehmen oder den Eintrag zu entfernen. Allerdings ist diese "angemessene Frist" vom BGH nicht definiert worden. Wenn der Blogbetreiber keine Stellung nimmt, muss der Provider den Eintrag löschen. Wenn er erwidert, dass die Veröffentlichung keine Rechte verletzt, dann muss wiederum der Betroffe nachweisen, dass es eine Rechtsverletzung gibt. Wenn ihm das nicht gelingt oder er nicht reagiert, muss der Provider nichts machen.

WDR.de: Was bedeutet das für User, die sich von einem Blogeintrag beleidigt fühlen: Können Sie nun mit schnellerer Hilfe rechnen?

Koch: Ja, diese Verfahren wird in Zukunft möglicherweise dazu führen, dass eine Löschung schneller durchgeführt werden kann, weil der Provider die Frist beispielsweise auf nur drei bis vier Tage setzen kann. Wenn dann keine Reaktion kommt, wird der Eintrag gelöscht. All das funktioniert, ohne dass der Provider selbst prüfen müsste, ob eine Rechtsverletzung tatsächlich gegeben ist. Es kann also auch dazu führen, dass Einträge nur auf die Beanstandung eines angeblich Betroffenen hin gelöscht werden, weil der Blogbetreiber nicht reagiert.

WDR.de: Wie war es vorher?

Koch: Vorher gab es eine sogenannte "Haftung nach Kenntnis". Sobald der Provider also Kenntnis von einem Verstoß hatte, musste er diesen rechtsverletzenden Eintrag entfernen. Bevor er Kenntnis hatte, musste er das nicht tun. Jeder hat das in seinem Sinne ausgelegt. Nun ist zu dieser reinen Kenntnis also ein vorgeschriebener Verfahrensablauf hinzu gekommen.

WDR.de: Inwieweit betrifft diese Entscheidung auch Beleidigungen oder Rechtsverstöße in sozialen Netzwerken und damit auch deren Betreiber?

Koch: Grundsätzlich hätte das Urteil auch Auswirkungen für soziale Netzwerke, ob dies allerdings in der Praxis zu Verhaltensänderungen führt, muss man abwarten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Facebook sich davon beeindrucken lässt. In Deutschland wird auch kaum ein Nutzer wegen einer Beleidigung gegen Facebook klagen. Google hat anders als Facebook auch eine offzielle Niederlassung in Deutschland.

WDR.de: Beide Unternehmen berufen sich bei Streitigkeiten etwa in Sachen Datenschutz regelmäßig darauf, dass der Unternehmenssitz nicht in Deutschland liege und deshalb deutsches Recht keine Gültigkeit habe. Im aktuellen Fall ist das anders?

Koch: Ja, das hat der BGH in diesem Urteil erstmals so festgestellt. Nach dem Telemediengesetz gilt die Haftung in demjenigen Land, in dem die Rechtsverletzung stattfindet. Wenn also in Deutschland ein Betroffener sitzt, dann kann er auch nach deutschem Recht seine Ansprüche, den Schutz seiner Persönlichkeitsrechte etwa, geltend machen. Damit spielt keine Rolle mehr, dass Google als Provider im konkreten Fall seinen Unternehmenssitz in den USA hat.

Das Gespräch führte Insa Moog.

Das Google-Logo Video: BGH urteilt über Unterlassungsklage gegen Google (01:37) WDR aktuell 25.10.2011 12:45:00
25.10.2011

BGH urteilt über Unterlassungsklage gegen Google


Stand: 25.10.2011, 18.50 Uhr