Twitter-Klagen nach BBC-Skandal Wer darf was bei Twitter & Co.?

Der fälschlich des Kindesmissbrauchs beschuldigte britische Ex-Politiker Alistair McAlpine hat angekündigt, gegen die Vorwürfe juristisch vorzugehen - und damit auch gegen zahlreiche Twitter-Nutzer. Was darf man bei Twitter veröffentlichen? Ein Kölner Anwalt klärt auf.


Twitter Logo vor BBC
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Twitter-Nutzer sollen Veranwortung übernehmen

Der ehemalige Politiker Alistair McAlpine will alle Twitterer verklagen, die sich in Tweets und Retweets über ihn und einen Bericht geäußert haben, in dem er beschuldigt wurde, Kinder missbraucht zu haben. Die Vorwürfe waren vom BBC-Fernsehmagazin "Newsnight" aufgebracht worden. Kurz darauf kursierte im Internet der Name des Mannes. Ein Zeuge hatte sich geirrt und den früheren Schatzmeister der Konservativen Partei aus der Thatcher-Ära fälschlicherweise in Verruf gebracht.

Christian Solmecke
Christian Solmecke, Medien- und Internet-Rechtsexperte

Christian Solmecke ist ein auf IT- und Urheberrecht spezialisierter Anwalt in Köln. Darüber hinaus ist er Lehrbeauftragter der FH Köln für "Social Media & Recht". Bis 2004 hat er auch als freier Journalist und Radiomoderator gearbeitet.

WDR.de: Müssen nun auch deutsche Twitterer fürchten, Post aus England zu erhalten?

Christian Solmecke: Bei diesen Persönlichkeitsrechtsverletzungen muss man immer schauen: An welche Zuhörerschaft wende ich mich? Wenn ich ein Deutscher bin, einen Haufen deutscher Twitter-Freunde habe und dort etwas veröffentliche, dann gilt zunächst einmal aus deutscher Sicht auch nur deutsches Recht. Problematisch wird es, wenn eine Beleidigung in einem anderen Land eine Wirkung entfalten kann. Es ist kompliziert: Man muss immer schauen, wo ein Tweet Wirkung entfaltet, in welcher Sprache er gepostet wurde oder auch welche Zuhörerschaft er erreicht. Somit könnten theoretisch auch Engländer, über die von Deutschen etwas Falsches verbreitet wird, Deutsche in England verklagen.


Montage: Logos von Twitter, google Plus, Facebook in Sprechblasen
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Wer schreibt, der haftet

Ganz grundsätzlich gilt: Wenn ich etwas retweete, eine Nachricht oder eventuell auch nur einen Link zu einer Nachricht, und mir diese Nachricht zu eigen mache, also dem Ganzen zustimmend gegenüber stehe, dann muss ich dafür genau so haften, als wenn ich der Erstverbreiter wäre. Ich bin dann also voll in der Haftung drin, die für das Persönlichkeitsrecht gilt.

WDR.de: Was bedeutet denn "zu eigen machen"? Wenn ich einfach nur eine Nachricht retweete, mache ich sie mir dann schon zu eigen?

Solmecke: Das ist ein schwieriger Fall. Der reine Retweet, ohne dass ich zur urpsrünglichen Nachricht etwas dazu schreibe, der ist umstritten. Wenn ich nur etwas retweete, dann kann das eine neutrale Weitergabe des Links sein. Urteile zu dem reinen Retweet sind noch nicht bekannt. Aber die Rechtsprechung kann dann dazu gehen, dass ich nach Kenntnis der unwahren Inhalte diesen Link dann auch wieder löschen muss.

Im Jahre 2010 hatten wir einen Fall, da hat jemand einen Twitter-Beitrag geschrieben und einen Link zu einer Seite verbreitet. Hinter diesem Link stand einfach nur "sehr interessant" - nicht mehr und nicht weniger. Da hat die Rechtsprechung gesagt: Er hat sich diese Inhalte zu eigen gemacht, das heißt, er stand dem zustimmend gegenüber. Und dann haftete er auch voll für die unwahren Tatsachen, die auf der verlinkten Webseite standen. Das gilt übrigens nicht nur für den "Retweet"-Button bei Twitter, sondern auch für den "Like"-Button bei Facebook.


Bildcollage: Facebook-Logo und Like-Buttons
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Vorsicht beim Klick auf den "Like"-Button bei Facebook

Das Amtsgericht Dessau hat dazu einen Fall entschieden. Dabei hatte ein Ehemann per Facebook den Vorstand einer Sparkasse beleidigt. Und die Ehefrau, ebenfalls angestellt in der Sparkasse, hat nur den "Like"-Button gedrückt - und daraufin die fristlose Kündigung erhalten. Da hat das Arbeitsgericht Dessau gesagt: Auch das Drücken des "Like"-Buttons führt dazu, dass eine Aussage wiederholt wird. Und dass man deshalb auch gekündigt werden kann, wenn diese Aussage eine Beleidigung enthält.

WDR.de: Wenn der reine Twitter-Retweet umstritten ist - bin ich denn auf der sicheren Seite, wenn ich zu dem Retweet noch etwas dazu schreibe?

Solmecke: Ich kann ja einer Nachricht zustimmen oder mich davon distanzieren. Und wenn ich mich distanziere, dann liegt gewiss kein "zu eigen machen" vor. Was allerdings nicht reicht, ist ein allgemeiner Haftungsausschluss, auch "Disclaimer" genannt, im Impressum. Solche Distanzierungen sind nach Meinung der Rechtsprechung nicht ausreichend. Wenn im aktuellen Fall der BBC in London jemand geschrieben hätte: "Schaut mal, die BBC bringt hier jemand mit Kinderpornografie in Zusammenhang. Das kann ich mir nun gar wirklich nicht vorstellen, dass dieser feine Herr Kinder missbraucht haben soll. Ich kenne ihn persönlich, das kann nicht wahr sein", dann habe ich mich genau von diesen unwahren Behauptungen distanziert und sie nicht selbst wiederholt.

WDR.de: … aber das passt dann nicht in 140 Twitter-Zeichen.

Solmecke: Das stimmt. Diese Distanzierung in 140 Zeichen rechtswirksam hin zu bekommen, das ist verdammt schwer. Und die andere Variante, einfach zu retweeten, ohne sich zu distanzieren, die ist eben nur halb sauber, weil da noch nicht ganz klar ist, inwiefern es im Einzelfall doch zu einem "zu eigen machen" kommt. Das kann dann im Kontext des Tweets gesehen werden.

Wenn beispielsweise über den Twitter-Account der CDU ein Retweet ohne Kommentierung über die SPD verbreitet wird, der unwahre Tatsachen enthält, dann könnte sich aus dem Kontext ergeben, dass die CDU sich das Ganze zu eigen machen will - auch, wenn sie nichts dazu geschrieben hat. Das "zu eigen machen" ist eine sehr knifflige Angelegenheit, die jeweils im Einzelfall geklärt werden muss.

WDR.de: Wurde das denn schon einmal gerichtlich geklärt?

Solmecke: Zum reinen Retweeten ist mir bisher noch keine Klage bekannt. Aber zur Linkhaftung gibt es immer mehr Klagen. Da gab es zum Beispiel letztens einen Fall, da hat jemand einen ZDF-Bericht auf Youtube verlinkt. In diesem Bericht ging es um einen berühmten Krebsarzt. Über diesen wurde gesagt, dass er ein richtiger Scharlatan sei. Derjenige, der auf den Bericht bei Youtube verlinkt hat, der musste nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg voll für die Inhalte des ZDF-Berichts haften.

WDR.de: Journalisten kennen das Problem und die entsprechenden Sorgfaltspflichten aus ihrer täglichen Arbeit. Gelten diese Pflichten nun also auch für jeden Twitter- oder Facebook-Nutzer?

Solmecke: Da ist das Recht noch in der Entwicklung. Grob kann man sagen, dass jeder Journalist ist und jeder gewisse Recherchepflichten hat. Es ist so, dass man sich in gewissen Konstellationen an Leitmedien dranhängen kann, ohne dass man noch einmal eigene Recherchepflichten hat. Das könnte hier im BBC-Fall möglicherweise sogar der Fall sein, dass man hier also davon ausgehen könnte, dass die BBC hier schon ordentlich recherchiert hat.


Silhouette einer Frau mit Handy in der Hand vor Twitter-Homepage
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Werden Twitter-Nutzer zu Journalisten?

Die ganze Rechtsprechung, die wir dazu haben, stammt aus dem journalistischen Bereich. Und mehr gibt es dazu nicht. Man schaut immer: Wer hat etwas öffentlich zugänglich gemacht, egal, ob auf seiner privaten Facebook- oder Twitter-Seite. Über Reichweite wird beim so genannten Unterlassungsanspruch auch nicht nachgedacht. Es ist also egal, ob das nur fünf Leute lesen, weil Tante Erna was retweetet, oder eine Million, die der Bildzeitung folgen. Für alle gilt der gleiche Unterlassungsanspruch, dass einem also verboten wird, das zukünftig noch einmal zu machen. Der Schadenersatzanspruch könnte dann aber unterschiedlich ausfallen.

WDR.de: Wenn ich also meine Tweets oder Facebook-Postings nur wenigen Freunden zugänglich mache, könnte ich dennoch belangt werden?

Solmecke: Ja. Jeder denkt: Das sind ja nur meine privaten Facebook-Freunde, da kann mir nichts passieren. Aber auch da hatten wir einmal einen Fall zu. Da hat jemand auf Facebook seinen Chef beleidigt. Das konnten nur seine 70 Freunde lesen. Und da ist klar von den Gerichten angenommen worden, dass das ein öffentlicher Post war. Unter seinen Freunden waren auch viele Arbeitskollegen - und damit war klar, dass das auch für den Chef eine gewisse Wirkung hatte. Und so war die fristlose Kündigung auch wirksam.

Das Interview führte Rainer Striewski.


Stand: 21.11.2012, 18.45 Uhr


Kommentare zum Thema (5)

letzter Kommentar: 25.11.2012, 12:23 Uhr

Volker Buntrock schrieb am 25.11.2012, 12:23 Uhr:
Wieso gilt eigendlich bei deutschsprachigen Tweets and deutschsprachige Folloer deutsches Recht und nicht das Recht der Länder Österreich und Schweiz. Hat das was mit der Kavallerie von Herrn Steinbrück zu tun?
Anonym schrieb am 22.11.2012, 19:46 Uhr:
Ich gratuliere dem WDR zu seinen moderierten Kommentarmöglichkeiten, wo jeder eigentlich durch das 4 Augenprinzip "üben" kann, was geht und was nicht. Statt sich immer über "Zensur" aufzuregen sollte man mehr dankbar für Reflexion der geäußerten Meinung und evtl. Schutz vor irrsinnigen juristischen Anwürfen sein. Wenn also z.B die Piraten aber die öffentlich greifbaren Personen ganz allgemein ein 4 Augen Prinzip zugrunde legen würden, wer weiß? Man kann also auch durch "kontrollierte Übung" zum Twittermeister werden?
Porzelanteller schrieb am 22.11.2012, 18:05 Uhr:
Youtube ist voll mit Videos die Nutzer zusammengeschnitten haben, um zu beweisen, dass Michael Jackson ein Kinderschänder war. Was ist denn damit? Einfach irgendwelche Aussagen aus Interviews rausschneiden und dann so zusammensetzen, dass das bewiesen wird, was dem Nutzer gerade passt. Da werden Leute als Opfer dargestellt, die selbst immer gesagt haben es sei nie etwas passiert. Aber es wird so weiter verbreitet und die Leute glaunben es dann.
Nob Nouvert schrieb am 22.11.2012, 12:38 Uhr:
Das sehe ich auch so wie E.Hitges. Es braucht nicht die ganze Welt wissen, wie ich zu manchen Dingen stehe. Das will sie auch garnicht!
Ernst Hitges schrieb am 22.11.2012, 07:41 Uhr:
Das beste ist die Finger von diesem ganzen Sozialnetzwerkkram ganz weg zu lassen. Dann kann auch nix passieren.