Das Urheberrecht von A-Z Von ACTA bis Zitatrecht

Was ist eigentlich eine Privatkopie? Und wer darf sich Urheber nennen? Die wichtigsten Begriffe rund um das Urheberrecht im Überblick.


Urheberrecht von A-Z
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ACTA

Creative Commons

Crowdfunding

DRM

Flattr

Gema

Kopierschutz

Kulturflatrate

Leermedienabgabe

Leistungsschutzrecht

Mashup

Netzneutralität

Privatkopie

Raubkopie

Schutzfrist

Three-Strikes-Ansatz

TRIPS-Abkommen

Unterlassungserklärung

Urheberrecht

Verwerter

Zitatrecht

Stichworte

Acta

ACTA steht kurz für Anti-Counterfeiting Trade Agreement ("Handelsabkommen gegen Fälschungen"). Mit dem internationalen Abkommen wollen die USA, die EU-Staaten, Australien und andere die Durchsetzung von Urheberrechten auch im Internet sicherstellen und gezielt gegen Produktpiraterie vorgehen. Seit 2006 wurden zu diesem Zweck geheime Verhandlungen geführt, hauptsächlich von Lobbyisten. Immer wieder gelangten seitdem Versionen und Textpassagen an die Öffentlichkeit, die Endversion liegt seit Mai 2011 vor. Mehr als 30 Staaten sind an Acta beteiligt. EU-Parlament und nationale Parlamente müssen zustimmen, bevor das Abkommen wirksam wird. Deutschland hat Acta bislang noch nicht unterschrieben. Zusätzlich zu Polen, Tschechien und der Slowakei hat auch die lettische Regierung die Ratifizierung von Acta vorerst ausgesetzt.

Creative Commons

Creative Commons ist ein alternatives Urheberrechtssystem, das es sowohl Konsumenten als auch Urhebern leichter machen soll, Werke zu nutzen. Bislang hatte der Urheber nach dem Urhebergesetz nur die Wahl, das Werk entweder komplett freizugeben oder mit dem Vermerk "Alle Rechte vorbehalten" komplett zu schützen. Bei Creative Commons ist das anders: In sechs Standardverträgen legt der Urheber fest, wie sein Werk genutzt werden darf und welche Einschränkungen er mit dem Werk verbindet. Es gibt folgende Möglichkeiten:

Namensnennung

Der Nutzer darf das Werk und dessen Inhalt vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Es ist ebenfalls erlaubt, das Werk zu verändern und kommerziell nutzen. Einzige Einschränkung: Der Name des Urhebers muss genannt werden.

Namensnennung – Keine Bearbeitung

Der Nutzer darf das Werk und dessen Inhalt vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Er darf es auch kommerziell zu nutzen. Einschränkung: Der Name des Urhebers muss genannt werden und das Werk darf nicht verändert werden.

Namensnennung – nicht kommerziell

Werk und Inhalt dürfen vervielfältigt und geändert werden. Dafür muss der Name des Urhebers genannt werden. Die kommerzielle Nutzung ist untersagt.

Namensnennung – nicht kommerziell – keine Bearbeitung

Werk und Inhalt dürfen vervielfältigt werden. Dafür muss der Name des Urhebers genannt werden. Untersagt sind die kommerzielle Nutzung und das Verändern des Werks.

Namensnennung – nicht kommerziell – Weitergabe unter gleichen Bedingungen

Das Werk darf vervielfältigt, verändert und verbreitet werden. Die kommerzielle Nutzung ist verboten. Zudem bedeutet "Weitergabe unter gleichen Bedingungen", dass ein neues Werk, das unter Benutzung des geschützten entstanden ist, nur mit Lizenzbedingungen weitergegeben wird, die denen des Ursprungswerks entsprechen.

Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen

Veröffentlichen, verbreiten, vervielfältigen und sogar verändern sind ebenso erlaubt wie die kommerzielle Nutzung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Name des Urhebers genannt wird und das neue Werk unter den "gleichen Bedingungen" weitergegeben wird.

Crowdfunding

Das Crowdfunding - oder übersetzt die "Schwarmfinanzierung" - ist eine neue Möglichkeit, im Netz Geld für künstlerische Projekte zu sammeln. Es baut darauf, dass eine große Menge an Kapitalgebern bereit ist, einen jeweils kleinen Betrag zur Verfügung zu stellen, um das Projekt zu realisieren. Das eingesammelte Kapital ist in der Regel zweckgebunden. Beispiele für Crowdfunding, das in den USA bereits weiter verbreitet ist als in Deutschland, ist die Plattform "sellaband.com".

DRM - Digital Rights Management

Abkürzung für Digital Rights Management. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, mit dem die Verbreitung und Nutzung digitaler Erzeugnisse  kontrolliert werden kann. Der Nutzer kann bestimmte Lizenzen oder Berechtigungen kaufen, die es ihm ermöglichen, die Daten an einem oder mehreren Rechnern zu nutzen. In der Musik scheiterte dieses Modell. Als dann unabhängige Labels ohne DRM große Erfolge erzielten und Online-Portale wie iTunes Musik ohne DRM anboten, zogen auch die Major-Label nach und verzichteten auf DRM.

Flattr

Flattr ist ein sogenannter Crowdfunding- ("Massen-Finanzierung") oder Social Payment-Service. Die Idee dahinter ist, für kostenlose Internet-Angebote einen selbst gewählten Betrag zu spenden. User können damit ausdrücken, ob ihnen ein Artikel oder Online-Service gefällt. Viele, die Einzelbeiträge leisten, helfen damit in der Menge, das Angebot zu finanzieren und sein Fortbestehen zu sichern.

Die Anbieter integrieren auf ihrer Site dafür einen "Flattr-Button", einen Link also, der zur Spendenseite führt. Bei Flattr schließen User ein Monatsabo ab, am Monatsende wird der zuvor festgelegte Betrag auf die einzelnen geklickten Angebote verteilt. Flattr ist eine Wortschöpfung aus "Flat" (von Flatrate) und dem Verb "to flatter", das so viel wie "schmeicheln" bedeutet.

Gema

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) wurde 1903 gegründet und vertritt als staatlich anerkannte Treuhänderin die Rechte der Musikschaffenden. Sie ermöglicht den Kauf von Rechten zur Musiknutzung und leitet Lizenzbeiträge dafür an mehr als 60.000 Komponisten, Texter und Musikverleger in Deutschland und über eine Million Berechtigte im Ausland weiter.

Die Gema bekommt zwar zunehmend Einnahmen aus dem Internet, doch können diese bislang nicht die Einbußen im Kerngeschäft mit Tonträgern ausgleichen. Der Gesamtertrag für Rechteinhaber ging 2011 um 4,3 Prozent auf 825,5 Millionen Euro zurück. 21,2 Millionen entfielen auf Vergütungen aus der Musiknutzung im Internet. Dazu gehören etwa Überweisungen der Streaming-Dienste Simfy und Deezer auf Basis einer Vereinbarung mit dem Branchenverband Bitkom von Dezember vergangenen Jahres. Mit weiteren Anbietern wie Spotify steht die Gema in Verhandlungen.

Kopierschutz

Der Kopierschutz hat seinen Ursprung im deutschen Urheberrecht. Demnach ist es verboten, "wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes" zu umgehen. Die Musikindustrie versuchte damit vor allem, CDs vor dem Kopieren zu schützen. Sie ist von dieser Praxis aber weitgehend abgerückt. Das Problem: Der Kopierschutz führte teilweise dazu, dass CDs auf normalen CD-Playern nicht mehr abgespielt werden konnten oder dass Käufer ihre regulär gekauften CD nicht über den Computer anhören konnten. Zudem schränkte der Kopierschutz das Recht auf eine Privatkopie ein, das im Urheberrecht vorgesehen ist.

Kulturflatrate

Die Kulturflatrate ist eine Art Gebühr für die Nutzung von Breitband-Internet-Anschlüssen. Jeder Verbraucher, der einen solchen Anschluss nutzt, soll dafür einen festen Betrag zahlen. Das Surfen würde dadurch teurer – aber mit der Abgabe wären alle Urheberrechtszahlungen für digitale Kopien abgegolten. Das eingenommene Geld soll dann – etwa nach bestimmten Schlüsseln – an die Künstler ausgeschüttet werden. Die Kulturflatrate ist umstritten. Zum einen wegen ihres enormen Verwaltungsaufwands, zum anderen, weil bereits heute über die Leermedienabgabe eine ähnliche Möglichkeit besteht.

Leermedienabgabe

Nach dem Urheberrecht ist das Anfertigen privater Kopien grundsätzlich erlaubt. Für diese Kopien wird der Urheber des Werkes nicht direkt, sondern mittelbar durch die Leermittelabgabe vergütet. Die muss nämlich jeder zahlen, der Geräte, CD- oder DVD-Rohlinge kauft. Die Leermedienabgabe wird über Verwertungsgesellschaften an die Künstler ausgezahlt.

Leistungsschutzrecht

Das Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverleger soll regeln, ob Internet-Suchmaschinen und automatische Nachrichtensammler Lizenzgebühren an Presseverlage bezahlen müssen, wenn sie Teile der Pressetexte verwenden. Suchmaschinen verwenden Presseinhalte regelmäßig in ihren Ergebnislisten, wenn sie beispielsweise kurze Textanrisse ("Snippets") veröffentlichen und auf die längeren Artikel verlinken. Wenige Tage vor der Abstimmung am Bundestag (01.03.2013) vereinbarte die Koalition einen Kompromiss, nach dem "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" auch künftig lizenzfrei nutzbar sein sollen.

Das Argument der Befürworter des Leistungsschutzrechts ist, dass Suchmaschinen und News-Aggregatoren, die Nachrichten zu bestimmten Schlagworten zusammenfassen, mit deren Inhalten Geld verdienen. Das rechtfertige eine Gebühr.

Die Gegner des Leistungsschutzrechts meinen, dass Presseverleger durch das Urheberrecht bereits geschützt seien. Außerdem sei eine zusätzliche Gebühr für kleinere Suchmaschinen und News-Aggreatoren nicht tragbar. Desweiteren bescherten sie den Verlagen zahlreiche Klicks, so dass diese sogar profitierten. Technisch sei es zudem möglich, zu verhindern, dass Suchmaschinen Textauszüge von Websites der Verlage nutzen und veröffentlichen. Diese Option werde aber nicht genutzt, so die LSR-Gegner.

Mashup

Mashup heißt übersetzt Verknüpfung. Es bezeichnet in der digitalen Welt die Produktion eines neuen Werkes aus der Kombination bereits bestehender Inhalte. Nicht selten kollidiert diese Praxis bei musikalischen Werken mit dem Urheberrecht, da teilweise ganze Instrumentalspuren eines Liedes verwendet werden, die dann mit Textzeilen eines anderen Songs neu gemixt werden.

Netzneutralität

Unter Netzneutralität versteht man die gleichberechtigte Datenübertragung im Internet. Sie soll unabhängig sein von Absendern, Empfängern, Inhalten und Anwendungen. Provider sollen dazu verpflichtet werden, jederzeit die Übertragungsgeschwindigkeit anzubieten, die sie im Vertrag oder in der Werbung versprechen. Hinter der Forderung nach einer Netzneutralität steht die Befürchtung, dass es ein "Zwei-Klassen-Internet" gibt, bei dem einzelne User oder Usergruppen benachteiligt werden, während beispielsweise Firmenkunden, die mehr zahlen, bevorzugt werden.

In Deutschland wird die Einführung einer gesetzlichen Regelung gefordert. Diese ist im Nachbarland Niederlande bereits im Juni 2011 eingeführt worden. Danach müssen Internet-Provider ihren Kunden beispielsweise die Nutzung von Programmen wie Skype erlauben, ohne dies zusätzlich zu berechnen oder den dadurch entstehenden Datenverkehr zu behindern.

Privatkopie

Dem Käufer eines urheberrechtlich geschützten Werkes steht es zu, eine oder mehrere  Privatkopien herzustellen. Wie viele Kopien noch unter den Begriff "Privatkopie" fallen, ist juristisch umstritten.

Raubkopie

Rechtlich gibt es den Begriff "Raubkopie" nicht. Vielmehr ist er die umgangssprachliche Bezeichnung für rechtswidrig hergestellte oder verbreitete Kopien von urheberrechtlich geschützten Medien. Rechtswidrig heißt dabei, dass entweder Schutzcodes geknackt wurden, um die Kopie zu erstellen oder die Anzahl der erlaubten Privatkopien überschritten wurde.

Schutzfrist

Die Schutzfrist regelt, wie lang ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach dem Tod des Urhebers geschützt bleibt. In der Regel sind dies in der Europäischen Union 70 Jahre.

Three-Strikes-Ansatz

Der Three-Strikes-Ansatz kommt in Frankreich bei Urheberrechtsverstößen zum Einsatz, besonders bei illegalem Filesharing: Nach zwei festgestellten Verstößen droht beim dritten eine erhebliche Bestrafung, etwa eine hohe Geldstrafe, die Drosselung oder Sperre des Internetzugangs für einen begrenzten Zeitraum. Man setzt dabei auf aufeinander aufbauende Warnungen, die erst per Mail, später per Post übermittelt werden. Dabei werden die Zugangsprovider in die Pflicht genommen. In Frankreich wird das Three-Strikes-Modell seit 2010 angewendet und ist seit 2009 im sogenannten Hadopi-Gesetz installiert. Damals wurde eine Behörde eingerichtet, die Urheberrechtsverletzungen im Internet verfolgt; Hadopi steht für Haute Autorité pour la diffusion des oeuvres et la protection des droits sur l'Internet. Three-Strikes steht für eine besonders rigide Durchsetzung des Urheberrechts.

TRIPS-Abkommen

Das "Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights" ("Abkommen über handelsbezogene Aspekte von geistigen Eigentumsrechten") oder TRIPS-Abkommen wurde 1994 zwischen den Mitgliedern der WTO abgeschlossen. Verhandelt wurde der Vertrag, der Urheber- und Patentrecht regelt, in den 1980er Jahren. Länder, die später in die WTO aufgenommen werden wollten, mussten den Vertrag unterschreiben. Vorgesehen sind darin auch Streitschlichtungsverfahren, die dazu führen, dass Staaten bei Verstoß gegen TRIPS mit Handelssanktionen belegt werden können. In Notsituationen können Staaten ausscheren. TRIPS schafft kein einheitliches geltendes Recht, sondern dient der Harmonisierung der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen über Mindeststandards. 

Unterlassungerklärung

Hat ein Urheber oder Rechteverwerter einen Urheberrechtsverstoß durch einen Dritten festgestellt, hat dieser also ein urheberrechtlich geschütztes Werk - Text, Musik, Foto o.ä.- ohne Genehmigung genutzt, ist der erste Schritt meist eine Abmahnung. Das Abmahnungsschreiben verfasst ein Anwalt. Es wird auf dem Postweg zugestellt und enthält meist eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte unterschreiben soll. Tut er dies, wird dies in der Regel wie ein Schuldeingeständnis gewertet. Der Abgemahnte verpflichtet sich damit, das urheberrechtlich geschützte Werk nicht mehr zu nutzen oder zu verbreiten und erklärt sich zur Erfüllung der im Schreiben formulierten Forderungen bereit: Er erkennt etwa die Schadensersatzansprüche des Urhebers an und erklärt sich bereit, die Anwaltskosten des Abmahners zu übernehmen.

Der Abgemahnte kann dann weiter dazu aufgefordert werden, darüber Auskunft zu geben, wie lange und wo er die Fremdinhalte veröffentlicht oder verbreitet hat. Aufgrund dieser Auskunft berechnet der Rechteinhaber dann seinen Schaden, der ihm durch die nicht erhaltenen Lizenzgebühren entstanden sind. In einem weiteren Schreiben kann dann die Schadensberechnung erfolgen. Andere Abmahnungen enthalten direkt einen Pauschalbetrag aus Anwaltskosten und Schadensersatz. Anwälte raten dazu, von einem eigenen Anwalt eine Unterlassungerklärung entwerfen zu lassen, um die Forderungen und Kosten auf das Minimum zu reduzieren.

Urheberrecht

Wer beispielsweise Texte verfasst, Musik oder Videos herstellt, Bilder oder Software produziert, besitzt an diesen Werken die Rechte. Er kann bestimmen, was mit ihnen geschehen soll. Festgelegt ist das in Deutschland im Urheberrechtsgesetz.

Bezogen auf das Internet gibt es viele nur grob geregelte Teilbereiche im Urheberrecht, was eine juristische Bewertung in diesem Bereich teilweise schwierig macht. Daraus ergeben sich Rechtslücken, wenn es etwa um Up- und Downloads oder die Verwendung von geschützten Inhalten geht. Darum kann es zu teilweise sehr unterschiedlichen Urteilen kommen.

Das stellt den Gesetzgeber vor große Herausforderungen. Experten kritisieren, dass die gültige Regel "Alle Rechte vorbehalten" zu starr für eine "Online-Gesellschaft" sei. Initiativen wollen für mehr Klarheit sorgen: etwa mit dem Lizenz-System Creative Commons. Ob Texte, Musik, Software oder Videos - hier können Urheber mit einem gestaffelten Rechtesystem selbst bestimmen, was andere mit ihren Werken tun dürfen.

Verwerter

Häufig geben Urheber die gesamten Rechte an ihrem Werk oder zumindest Teile davon an einen Verwerter ab. Das können beispielsweise Verlage sein, die dann mit diesen Rechten Geld verdienen, indem sie Lizenzen für die Vervielfältigung oder die Aufführung des Werks verkaufen. Nach einem ähnlichen Prinzip arbeiten Verwertungsgesellschaften wie die Gema, die allerdings nicht profitorientiert arbeiten, sondern treuhänderisch für die Künstler deren Rechte wahrnehmen.

Zitatrecht

Das Zitatrecht ist eine Schranke des Urheberrechts (§ 51 Urhebergesetz). Es ermöglicht, andere veröffentlichte Werke ganz oder in Teilen zu zitieren, wenn dabei bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichen Werkes ist in bestimmtem Umfang und nur im Sinne des Zitatzweckes erlaubt. Der Zweck eines urheberrechtlich geschützten Zitates darf nur die Unterstützung eigener Ansichten oder Gedanken sein. Dafür muss der Zitierende eine eigene Leistung erbringen, die er mit dem Zitat in Zusammenhang bringt. Das Zitat darf dabei nur die Funktion eines Hilfsmittels haben. Zulässig ist das Zitat nur in dem durch den Zweck gebotenen Umfang.

Auch Redewendungen oder Sprüche können urheberrechtlich geschützt sein. Je außergewöhnlicher ein kurzer Spruch ist, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass er Schutz durch das Urheberrecht genießt. Zitate dürfen nicht verändert und die Quelle muss korrekt im Sinne des § 63 Urhebergesetz angegeben werden. Zitate aus Online-Beiträgen müssen ergänzend mit Direktlink versehen werden. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, liegt ein Urheberrechtsverstoß vor. Der Rechteinhaber kann auch Genehmigungen erteilen, in denen die Nutzungsbedingungen festgelegt werden.

Alle Werke, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, dürfen frei verwendet werden.


Stand: 25.04.2012, 02.00 Uhr