Mann prüft Füllhöhe in Bier-Maßkrug

5. November 1971 - Schankgefäßverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Stand: 05.11.2016, 00:00 Uhr

Für zwei Münchener Biertrinker ist Anfang der 1970er-Jahre das Maß voll – weil die Maß es meistens nicht ist. "Volksbetrug" nennen es Rudi Scheibengraber und Sigi Eder, wenn in Wirtshäusern, Biergärten oder auf dem Oktoberfest nicht ausreichend gefüllte Maßkrüge und Getränkegläser serviert werden. Um den verbreiteten Nepp der Wirte zu bekämpfen, gründen Scheibengraber und Eder den "Verein gegen betrügerisches Einschenken".

Seither kontrollieren die Vereinsmitglieder ehrenamtlich und nicht nur in Bayern, ob der Gast tatsächlich so viel zu trinken bekommt, wie er bezahlt. Die Messlatte für den korrekten Glasinhalt ist der Füllstrich, im Deutschen oft auch Eichstrich genannt. Wie der auf Trinkgefäßen der Gastronomie auszusehen hat, bestimmt die am 5. November 1971 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Verordnung über Schankgefäße auf den Millimeter genau.

Raum für Schaum im Glas

"Der Füllstrich muss waagerecht verlaufen und mindestens zehn Millimeter lang sein", heißt es in der unter dem zuständigen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller (SPD) erlassenen Verordnung. Bei Schankgefäßen für Bier und Schaumwein bis zu 0,5 Litern hat der Abstand vom oberen Rand mindestens 20 Millimeter zu betragen. Dabei, sagt der Kölner Gastwirt Martin Seul, "darf der Schaum ruhig ein bisschen drunter anfangen, weil Schaum ist ja auch Bier".

Genau eine Minute lassen die Kontrolleure vom "Verein gegen betrügerisches Einschenken" dem Schaum Zeit, sich zu setzen. Dann muss das Bier- oder Sektglas bis zum Eichstrich voll sein. Bei Gläsern und Krügen, die wie die Oktoberfest-Maß ein Liter fassen, darf der Füllstrich 40 Millimeter unter dem Rand stehen. Bei Getränken wie Wasser, Säften oder Cola schreibt die Verordnung für Gläser über 0,1 Liter einen Abstand von mindestens zehn Millimetern vor. Von der Verordnung ausgenommen sind Schankgefäße für Alkohol-Mixgetränke, Kaffee, Tee und Kakao oder Trinkschokolade.

Neue Gläser müssen zertifiziert werden

Neben dem Füllstrich schreibt die Verordnung weitere Kennzeichnungen detailliert vor. Zulässig sind demnach nur "Schankgefäße zum Trinken mit einem Nennvolumen von 0,1 / 0,2 / 0,25 / 0,3 / 0,4 / 0,5 / 1 / 1,5 / 2 / 3 / 4 oder 5 Liter." Das Nennvolumen muss über dem Füllstrich angegeben sein und darunter auch der Hersteller des Glases. Selbst die Schriftgröße und -farbe der Angaben sind genauestens geregelt. Will ein Glashersteller eine neue Produktreihe auflegen, muss er zuvor bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ein Muster zur Prüfung und Genehmigung einreichen. Seit der Erstveröffentlichung 1971 ist die Schankgefäßverordnung mehrfach novelliert worden, zuletzt durch die Eichordnung vom 29. Juni 1998.

Heute muss jedes kommerziell genutzte Glas Auskunft geben über sein Herstellungsjahr und die für die Zertifizierung zuständige Eichstelle. Dank einer EU-Richtlinie dürfen dem Gast in Deutschland auch Gläser mit einer Füllmenge von 0,15 Liter vorgesetzt werden. Das Vorbild sind kleine Gläser aus Frankreich, in denen Gourmetgastronomen ihren Gästen Edel-Mineralwässer kredenzen. Mit den Buchstaben CE garantiert jeder Glashersteller außerdem die Befolgung aller geltenden Vorschriften. Die Gäste in seinem Kölner Brauhaus, hat der Wirt Martin Seul festgestellt, interessiert das Glas an sich allerdings wenig, sondern nur das Kölsch darin: "Die sprechen mich nur an, wenn das Glas zu leer ist."

Programmtipps:

Auf WDR 2 können Sie den Stichtag immer gegen 9.40 Uhr hören. Wiederholung: von Montag bis Samstag um 18.40 Uhr. Der Stichtag ist nach der Ausstrahlung als Podcast abrufbar.

Stichtag am 06.11.2016: Vor 10 Jahren: Neue Regelungen für Handgepäck bei Flugreisen