Urteil zu Renovierungen und Schönheitsreparaturen

Stand: 19.09.2017, 00:00 Uhr

Schränke, Hängeregale oder Bilder – wenn beim Auszug Dinge von der Wand geschraubt werden, bleiben hässliche Löcher zurück. Böden oder Wände sind abgewohnt. Aber was müssen Mieter ausbessern und was ist Sache des Vermieters? Dazu hat der Bundesgerichtshof heute (18. März 2015) ein Grundsatzurteil gefällt.

Wer eine Wohnung unrenoviert übernimmt, muss beim Auszug nicht automatisch renovieren bzw. die Kosten für Schönheitsreparaturen übernehmen. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind laut Urteil des BGH ungültig. Laut BGH ist es eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, wenn er die Kosten für die Beseitigung von Gebrauchsspuren tragen soll, die nicht er, sondern ein Vormieter verursacht hat. Vermieter können die Kosten für Schönheitsreparaturen unrenovierter Wohnungen also nicht mehr auf Mieter abwälzen. (AZ. VII ZR 185/14 u. a.)

Tipps für Mieter

  • Schauen Sie sich die Wohnung bereits beim Einzug genau an und achten Sie auf mögliche Schäden. Sind bereits größere Löcher in der Wand oder in den Decken, tragen Sie es zusammen mit dem Vermieter in das Übergabeprotokoll ein.
  • Generell gilt: Der Mieter muss beim Auszug nur die Dinge renovieren, die er auch selbst abgewohnt hat. Alles was darüber hinaus geht, ist Sache des Vermieters.
  • Achten Sie im Mietvertrag auf die Formulierung in den Schönheitsklauseln. Bei starren Fristen, oder Formulierungen wie: „Am Ende der Mietzeit muss der Mieter alle Schönheitsreparaturen durchführen“, ist die Klausel nicht rechtskräftig. D. h. sie müssen beim Auszug nicht renovieren.
  • Mietverträge sind teilweise sehr kompliziert formuliert. Der Mieterverein bietet allen Mitgliedern eine juristische Beratung an.
  • Wenn der Vermieter die Kaution nicht rausrückt, obwohl der Mieter sich sicher ist, dass er laut Vertrag nicht renovieren musste, bleibt ihm nur die Klage auf Auszahlung der Kaution.

Autor: Philipp Ruhmhardt