Streit mit Versicherungen "Die Nein-Sager"

Eine Dokumentation (04.09.2012, 21.45 Uhr, ARD) erhebt schwere Vorwürfe gegen die Praxis der Versicherungen Allianz und Barmenia. Die Aktuelle Stunde hat bei der Verbraucherzentrale und dem Ombudsmann für Versicherungen e. V. nachgefragt, ob die Vorwürfe berechtigt sind und wie man vorgehen kann, wenn berechtigte Zahlungen ausbleiben.


Die Nein-Sager - Die Macht der Versicherungskonzerne
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Christoph Lütgert (rechts im Bild) im Gespräch mit einigen seiner Protagonisten

Ein Mann stürzt aus dem Fenster auf einen Betonboden und ist tot. Die Unfallversicherung Barmenia verzichtet auf eine Obduktion – "um den Angehörigen diese schwere Belastung zu ersparen", heißt es im Film von NDR-Journalist Christoph Lütgert. Bestatter und Hausarzt hätten auf die Obduktion bestanden. Nach der Einäscherung des Verstorbenen forderte die Barmenia die Hinterbliebenen auf zu beweisen, dass der Tod ein Unfall war. Die Versicherung verweigerte die Zahlung – mit Erfolg: Die Hinterbliebenen klagten, das Landgericht Wuppertal gab aber der Barmenia recht.

Zahlungsablehnung mit System?

Der Film zieht Zeugen heran, die die Vermutung äußern, hinter dem Vorgehen mancher Versicherungskonzerne – neben der Barmenia berichtet der Film über die Allianz – sei ein System erkennbar. Schätzungen eines Wirtschaftsrechtler zufolge lehnen einzelne Versicherer bis zu 60 Prozent der Fälle ab, obwohl Zahlungsansprüche bestehen. Das Vorgehen lohne sich, denn nur fünf Prozent der Betroffenen gingen anschließend noch dagegen vor.

Hilfe bieten die Verbraucherzentrale und der Ombudsmann für Versicherungen e. V.

Die Aktuelle Stunde hat mit der Juristin Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW gesprochen. Und mit Prof. Dr. Günter Hirsch, acht Jahre lang Präsident des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe und seit 2008 Ombudsmann für Versicherungen. Er steht einer unabhängigen Schlichtungsstelle vor, die Verbraucher bei einer Meinungsverschiedenheit mit ihrer Versicherung kostenlos anfragen können. Der Ombudsmann für Versicherungen e.V. überprüft die Entscheidung der Versicherer. Bezahlt wird das Ganze von einem Verein, in dem 95 Prozent aller Versicherungen Mitglied sind. Da er unabhängig entscheiden soll, sitzen auch Verbraucherschützer im Beirat.


Elke Weidenach und Professor Dr. Günter Hirsch
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Elke Weidenach und Prof. Günter Hirsch

Decken sich die Vorwürfe, die der Film erhebt, mit Ihren Erfahrungen?

Angaben von Günter Hirsch zufolge beruhen seine Erfahrungen auf durchschnittlich 18.000 Beschwerden im Jahr. Diese Zahl müsse man vor dem Hintergrund sehen, dass in Deutschland insgesamt über 450 Millionen Versicherungsverträge laufen. Es gebe natürlich Fälle, so Hirsch, in denen seine juristische Prüfung ergebe, dass ein Anspruch vom Versicherer zu Unrecht abgelehnt worden ist. Dass dies sozusagen systematisch und flächendeckend geschehe, bestätigten die Beschwerden jedoch nicht. Insgesamt gesehen seien etwa 40 Prozent aller Beschwerden erfolgreich. Hiervon ausgenommen sei die Lebens- und Rentenversicherung. Da es hier häufig um Verständnisprobleme gehe, sei die Erfolgsquote nur etwa halb so hoch.

Welche Möglichkeiten haben die Witwe und der Sohn des Toten jetzt noch, gegen das Urteil vorzugehen?

Die einzige Möglichkeit sei die Anrufung der nächsten Instanz, in diesem Fall des Oberlandesgerichts, so Elke Weidenbach. Natürlich sei hier das Prozess- und Kostenrisiko zu bedenken. Wenn auf Veranlassung des Versicherers auf eine Obduktion verzichtet wurde und dadurch die Klärung der Ursache des Fenstersturzes vereitelt worden ist, könnte sich dies auf die Beweislast auswirken, sagt Günter Hirsch. Für die Angehörigen bleibe nur die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil einzulegen oder eine Kulanzlösung mit dem Versicherer zu suchen.

Wie kann ich mich grundsätzlich wehren, wenn ich mit einer Entscheidung meiner Versicherung nicht einverstanden bin?

Wenn man sich nicht direkt an ein Gericht wenden will, empfiehlt Elke Weidenbach die außergerichtliche Vertretung durch Fachanwälte für Versicherungsrecht bei der Verbraucherzentrale.


Versicherungskonzern Barmenia
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Die Zentrale der Barmenia in Wuppertal

Die zweite Möglichkeit ist der Gang zum Ombudsmann: Wenn der Beschwerdewert nicht höher als 100.000 Euro ist, sagt Günter Hirsch, kann jeder Verbraucher gegen eine Entscheidung seines Versicherers bei ihm per Post, Fax, Telefon oder Mail Beschwerde einlegen. Für die private Kranken- und die Pflegeversicherung gibt es einen eigenen Ombudsmann. Das Verfahren ist kostenlos und dauert im Durchschnitt vier Monate, so Hirsch. Ein entsprechendes Beschwerdeformular lässt sich auf der Webseite herunterladen. Mit einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht kann man sich in der Beschwerdeführung auch durch einen Verwandten, Freund oder Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die dritte und letzte Option ist der Gang vor ein ordentliches Gericht.

Wegen welcher Streitfälle wird der Ombudsmann hauptsächlich angefragt?

Die meisten Beschwerden gehen laut Günter Hirsch zur Lebens- und Rentenversicherung ein, danach kommt mit großem Abstand die Rechtsschutzversicherung.

Gibt es eine Frist für Beschwerden beim Ombudsmann?


Versicherungskonzern Allianz
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Die Zentrale der Allianz in München

Nein, sagt Elke Weidenbach. Trotzdem sollte man dem Ombudsmann das ausgefüllte Beschwerdeformular möglichst bald nach dem endgültigen Bescheid des Versicherers zuschicken. Denn wenn man zu lange warte, könne man an der gesetzlichen Verjährungsfrist scheitern: Meldet man beispielsweise im April 2009 einen Anspruch an, beginnt am 01. Januar des Folgejahres - in diesem Fall also am 01.01.2010 - eine dreijährige Frist. Der 31.12.2012 wäre also der letzte Tag, an dem man gegen eine Entscheidung vorgehen kann. Ruft man den Ombudsmann gegen Ende dieser drei Jahre an, so Weidenbach, verschiebe das die Verjährungsfrist um maximal ein halbes Jahr nach hinten.

Muss ich Jurist sein oder einen beauftragen, um mich an den Ombudsmann zu wenden?

Nein. "Das Ombudsmannverfahren ist für Verbraucher eingerichtet worden und stellt eine vereinfachte Alternative zu gerichtlichen Klagen dar", heißt es auf der offiziellen Website. Seine Mitarbeiter helfen am Telefon, das Beschwerdeanliegen zu konkretisieren, sagt Günter Hirsch.

Gleicht ein Ombudsmannverfahren einem Gerichtsprozess?

Nein, sagt Günter Hirsch. Das Ombudsmannverfahren ist ein schriftliches Verfahren, in dem weder die Parteien noch Zeugen vernommen werden. Es ist ein vereinfachtes, unbürokratisches Verfahren, welches Laien verstehen können. Der Ombudsmann sorgt sozusagen für "Waffengleichheit" zwischen dem Versicherten und seinem Versicherer. Hat die Beschwerde keinen Erfolg, kann der Versicherte immer noch vor Gericht ziehen.

Muss der Versicherer sich an den Urteilsspruch des Ombudsmanns halten?

Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro ist die Entscheidung des Ombudsmanns verbindlich, sagt Günter Hirsch. Der Versicherer muss sich also daran halten. Bei höherem Beschwerdewert kann der Ombudsmann eine Empfehlung aussprechen. In der Regel, so Hirsch, halten sich die Versicherer auch an diese. Für den Versicherten ist die Entscheidung stets unverbindlich. Der Weg zu den Gerichten bleibt also offen.


Stand: 04.09.2012, 14.10 Uhr