Nach dem Unwetter am Wochenende

Wer zahlt für die Sturmschäden?

Stand: 02.04.2015, 11:30 Uhr

Sturmtief "Zeljko" hat in NRW Schäden angerichtet, aber wer zahlt nun was? Wir erklären, welche Versicherungen welche Schäden abdecken, was bei der Schadensmeldung wichtig ist und welche Pflichten man als Eigentümer oder Geschädigter hat.

Sturmtief Zeljko hat am Samstag (25.07.2015) Polizei und Feuerwehr sehr beschäftigt. In Nordrhein-Westfalen wurden insgesamt zwölf Menschen verletzt. In Porta Westfalica wurde Windstärke 12 gemessen. Und der nächste Sturm kommt bestimmt. Schon am Montag (27.07.2015) zieht der Wind wieder an. Auch Sturmböen sind vereinzelt dabei. Wie wappnet man sich am besten gegen Schäden, was ist im Schadensfall zu tun, und welche Versicherung deckt welche Schäden ab?

Abgesagte Feste nach Unwetterwarnung

Auf die offizielle Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes vor Orkanböen hatten Veranstalter in ganzen Land reagiert: In Paderborn fiel am Samstag das Libori-Fest aus und in Düsseldorf blieb die Rhein-Kirmes für einen Tag geschlossen. Die Schausteller am Rhein hätten die Entscheidung voll mitgetragen, sagte dazu Lothar Inden, Chef der St. Sebastianus Schützen. Die Veranstalter des Dortmunder "Juicy Beats" Festivals wollen in den kommenden Tagen darüber informieren, wie die Rückerstattung der Tickets für 32.000 Besucher laufen kann. Ob eine Versicherung die Künstlergagen, die Zusatzkosten für Personal und Technik und nicht zuletzt die Eintrittspreise ersetzt, sei derzeit offen. Grundsätzlich können sich Veranstalter gegen schlechtes Wetter versichern. Dabei geht es laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft nicht um tatsächliche Schäden wie weggewehte Zelte, sondern ganz konkret um Umsatzeinbußen, weil das Wetter nicht so gut ausfällt wie erwartet.

Wichtig ist der Zusatz "Elementarschäden"

Schäden, die durch die Natur verursacht werden, nennt man Elementarschäden. Dazu gehören etwa Schäden durch Sturm (ab Windstärke 8), Hagel, Überschwemmung, Erdbeben oder Schnee. Allerdings gibt es nicht eine Versicherung, die alles abdeckt, sondern je nach Schaden benötigt man unterschiedliche Versicherungen, etwa Gebäude-, Hausrat- oder Elementarschadensversicherung. So deckt eine vom Vermieter für das Haus abgeschlossene Gebäudeversicherung mit Elementarversicherung zum Beispiel Schäden am Gebäude ab, nicht aber Schäden am Hausrat des Mieters. Dafür benötigt der Mieter eine eigene Hausratversicherung mit dem Zusatz Elementarversicherung.

Versicherer dürfen bei häufigen Schäden kündigen

Unangenehm kann es werden, wenn sich die Schäden innerhalb kurzer Zeit häufen. Dann ist es im Rahmen dieses privatwirtschaftlichen Vertrages völlig rechtens, wenn ein Versicherungsunternehmen seinerseits kündigt, sagt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW. "In den vergangenen Jahren haben wir oft beobachtet, dass Versicherer durch vielfache Kündigungen ihre Vertragsstruktur bereinigt haben, wenn Verträge mit vielen Schäden belastet oder die Bedingungen für das Unternehmen ungünstig waren."

Wer sich dann einen neuen Versicherer sucht, muss diese Kündigung angeben und kann Pech haben, abgelehnt oder nur zu einem deutlich höheren Beitrag aufgenommen zu werden. Elke Weidenbach rät bei einer Kündigung zur Rücksprache mit dem Unternehmen, "möglicherweise darf man noch von sich aus kündigen und hat dann bessere Karten bei der Suche nach Ersatz".

Was ist zu tun im Schadensfall?

Um Folgeschäden zu verhindern, sollte man die Schadensstelle abdichten oder abstützen, auch um mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen. Damit man aber gegenüber der Versicherung Beweise hat, ist es extrem wichtig, die Schäden möglichst genau mit Fotos festzuhalten, denn Betroffene sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen Schaden verursachen oder die Feststellung erschweren könnte. Deshalb: Erst dokumentieren und die nötigsten Sicherungsarbeiten erledigen, dann möglichst schnell Kontakt mit der Versicherung aufnehmen. Erst wenn die Versicherung ihre Zustimmung gibt, sollte man Schäden beseitigen, aufräumen, beschädigtes Hab und Gut wegwerfen und Handwerker beauftragen.

Verkehrssicherungspflicht: Selbst Vorsorge treffen

Einiges kann man im Vorfeld selbst tun, um Schäden durch angekündigte Stürme zu verhindern. Zum Beispiel kann man Gegenstände, die wegwehen könnten, ins Haus holen oder sichern, das Auto in die Garage fahren oder die Jalousien herunterlassen. Eine Verpflichtung, solche Vorkehrungen zu treffen, gibt es zwar nicht, aber es gibt eine generelle Verkehrssicherungspflicht. So darf zum Beispiel von einem Haus keine Gefahr für Dritte ausgehen, etwa durch lose Dachziegel. Deshalb raten einige Versicherungen ihren Kunden, vor einem Sturm das Dach auf mögliche Vorschäden zu überprüfen.

Schäden durch herabfallende Äste sind immer wieder Streitthema

Schäden durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume gehören zu den häufigsten Sturmfolgen. Und sie sind auch immer wieder ein Streitthema, denn Schäden durch einen nachweislich morschen Baum muss der Eigentümer aus eigener Tasche zahlen. Das nachzuweisen, ist im Ernstfall allerdings nicht so einfach. Im Zweifel wird ein Gutachter beauftragt. Grundsätzlich müssen Eigentümer die Bäume auf ihrem Grundstück regelmäßig kontrollieren, wobei eine Sichtkontrolle zwei Mal im Jahr - im belaubten und im unbelaubten Zustand - ausreicht. Weisen etwa abgestorbenes Laub, ein schiefer Stamm oder Pilzbefall darauf hin, dass der Baum möglicherweise nicht mehr gesund ist, muss er genau untersucht werden. Wer darauf nicht reagiert, verstößt gegen die Verkehrssicherungspflicht. Auch ein hohes Alter kann ein Hinweis sein, dass ein Baum nicht mehr standfest ist. Stürzt ein solcher Baum um, auch wenn ihm von außen nichts anzusehen war, haftet der Eigentümer unter Umständen für den Schaden.

Stürzt ein gesunder Baum um, gilt das als höhere Gewalt. Schäden am Auto zahlt hier die Teilkaskoversicherung des Fahrzeughalters. Und auch, wer während der Fahrt von einem Ast oder Ziegel getroffen wird, kann die Schäden ebenfalls bei der Teilkasko geltend machen. Fährt man dagegen gegen einen bereits am Boden liegenden Baum, trägt nur eine Vollkaskoversicherung den Schaden.