Bewährung für Täter, lebenslang für Opfer – urteilen unsere Richter zu lasch?

Der Faktencheck zur Sendung vom 02.05.2016

Ein Autorennen mitten in der Stadt, eine Radfahrerin muss sterben - und vor Gericht gibt es für den Todesraser nur eine Bewährungsstrafe. Ein Beispiel für die Frage: Was passiert, wenn Strafe nicht mehr abschreckt, wenn der Rechtsstaat an Respekt verliert?

Eine Talkshow ist turbulent. Auch in 75 Minuten bleibt oft keine Zeit, Aussagen oder Einschätzungen der Gäste gründlich zu prüfen. Deshalb hakt "hart aber fair" nach und überprüft einige Aussagen der Gäste. Die Antworten gibt es hier im Faktencheck.

Fritz Schramma über Opfer und Angehörige

Der ehemalige Oberbürgermeister von Köln, Fritz Schramma, fordert von Richtern, sich mehr für die Belange von Opfern und Angehörigen einzusetzen und nicht nur die der Täter in den Mittelpunkt zu stellen. Werden die Interessen der Opfer und Angehörigen vor Gericht nicht genügend berücksichtigt?

"Aus Opfersicht mag dies richtig sein", sagt Prof. Gabriele Kett-Straub. Dennoch müsse die Frage mit "Nein" beantwortet werden. "So schwer dies auch für Opfer zu akzeptieren ist, im Strafverfahren hat der Angeklagte im Mittelpunkt zu stehen. Es geht um seine Zukunft. Das wichtigste Ziel des Strafverfahrens ist es, eine richtige und damit gerechte Entscheidung zu finden. Dies bedeutet, dass zum Beispiel auch Aspekte zur Sprache kommen müssen, die zugunsten eines Angeklagten sprechen", sagt die Rechtswissenschaftlerin. Dies sei für Opfer sicher schwer erträglich, räumt die Expertin ein. Streng genommen aber sei es eben auch falsch von Herrn Schramma bereits von vornherein von einem Täter zu sprechen. Die Schuldfrage zu klären sei Aufgabe des Richters. Falsch sei es aber auch gewesen, die Rolle des Opfers – wie noch vor einigen Jahren – darauf zu beschränken, als Zeuge vor Gericht auszusagen und dann wieder nach Hause gehen zu müssen, ohne je Mitteilung darüber zu bekommen, wie das Verfahren ausgegangen ist, so Kett-Straub. Inzwischen könne das Opfer als Nebenkläger in einem Strafverfahren eine wesentlich aktivere Position ausüben, erklärt die Expertin für Sanktionenrecht: "Gewisse Mitwirkungsrechte wie die Stellung von Beweisanträgen sollen ihm helfen, sein durchaus verständliches Vergeltungsbedürfnis befriedigen zu können. Doch die Verbindung von Strafverfahren und Opferinteressen wird nie in einer Weise erfolgen können, die ein Opfer einer Straftat restlos zufrieden stellen kann." Wichtig wäre es nach Ansicht von Kett-Straub aber, das Opfer besser als bisher auf ein Strafverfahren vorzubereiten und während der Hauptverhandlung zu unterstützen. Diesem Ziel komme man schon im nächsten Jahr näher, wenn ein neues Gesetz in Kraft tritt, das eine solche "psychosoziale Prozessbegleitung" als verpflichtend vorsieht, so Gabriele Kett-Straub.

"In der Tat ist es nicht ganz einfach, im Strafprozess den Opfern und Angehörigen mit all ihren verständlichen Bedürfnissen wie Genugtuung und Wiedergutmachung nach einer Tat gerecht zu werden", sagt Prof. Stefan Harrendorf. Der Rechtswissenschaftler stellt klar, dass es im Strafprozess zunächst darauf ankommt, den Tatnachweis gegen den Angeklagten zu führen. "In Bezug darauf ist das Opfer im Ausgangspunkt eben zunächst ein 'Beweismittel', dessen Glaubwürdigkeit zudem unter Umständen im Prozess in Zweifel gezogen wird." Dies könne durchaus den Eindruck erwecken, dass Opfer eine untergeordnete Rolle spielen oder sie instrumentalisiert werden, so der Experte.

Harrendorf erinnert jedoch daran, dass die Opferrechte und die Opferschutzrechte in den vergangenen Jahrzehnten erweitert wurden: "Die Nebenklage wurde erheblich ausgebaut. Darüber hinaus sind Schutzmaßnahmen wie die Videovernehmung minderjähriger Zeugen eingeführt und Ansprüche auf einen Verletztenbeistand sowie auf Akteneinsicht eingeführt und erweitert worden." Seit der neuesten Reform sei darüber hinaus vorgesehen, Opfer ausführlich auf alle ihre relevanten Rechte innerhalb und außerhalb des Strafverfahrens aufmerksam zu machen, so Harrendorf. Auch der Experte der Uni Greifswald verweist zudem darauf, dass ab dem 01.01.17 vorgesehen ist, dass ein Opfer bei Bedarf psychologisch durch den Prozess begleitet werden kann. All diese Maßnahmen seien sinnvoll, weil Opfer häufig unzufrieden mit dem Verlauf ihres Prozesses sind, so Harrendorf. Dabei komme es den Opfern nach Erkenntnissen kriminologischer Forschungen meist nicht so sehr auf eine harte Bestrafung der Täter an. Vielmehr sei ihnen häufig eher an Wiedergutmachung gelegen. Möglichkeiten, den Gedanken der Wiedergutmachung in den Prozess einzubringen, gebe es viele – etwa in Form des sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs, sagt der Rechtsexperte. Sie werden nach Ansicht Harrendorfs allerdings zu selten genutzt.

Joachim Lenders über Bewährungsstrafen

Joachim Lenders von der Deutschen Polizeigewerkschaft beklagt Fälle, in denen Straftäter während ihrer Bewährung erneut straffällig wurden, die Bewährung aber nicht widerrufen wurde. Sind dies Einzelfälle oder zählt eine Bewährungsstrafe in Deutschland nicht wirklich viel?

"Dies ist für mich schwierig zu beurteilen“, sagt Gabriele Kett-Straub. Allerdings müsse dies auch für Joachim Lenders gelten, da keine wirklich belastbaren Daten vorliegen, so die Expertin für Strafrecht. Zwar komme eine große Rückfallstudie des Bundesjustizministeriums zu dem Ergebnis, dass bei etwa 20 Prozent der Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, diese widerrufen wurde, so Kett-Straub. In wie vielen Fällen jedoch auf einen solchen Widerruf verzichtet wird, obwohl eine weitere Straftat begangen wurde, sei nicht bekannt. Kett-Straub erklärt, dass ein Richter laut Gesetz die Strafaussetzung dann zu widerrufen hat, wenn ein Verurteilter in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht. Dadurch zeige er, dass er nicht bereit ist, seine kriminelle Lebensführung zu ändern. Für den Richter gebe es in einem solchen Fall nur einen relativ kleinen Ermessenspielraum und doch ist es nach Ansicht von Kett-Straub wichtig, jeden Einzelfall genau zu prüfen und das nötige Augenmaß walten zu lassen. "Wenn ein verurteilter Gewalttäter seine Aggressionen im Griff hat und während der Bewährungszeit aber einen Ladendiebstahl begeht, hat er dennoch die Erwartungen, die die Gesellschaft an ihn stellt, erfüllt", sagt die Expertin. Eine neue Tat von so geringem Gewicht stehe einer ansonsten günstigen Prognose noch nicht entgegen. "Es wäre kontraproduktiv in diesem Fall schon die Bewährung zu widerrufen. Vielmehr kann ein Richter dann hiervon absehen, wenn es ausreichen würde, dem Verurteilten weitere Weisungen aufzuerlegen", sagt Kett-Straub.

“Hier differenziert Herr Lenders um der markigen These willen nicht hinreichend", meint Stefan Harrendorf. “Zunächst ist hier festzuhalten, dass nicht jede Straftat in der Bewährungszeit einen Widerruf rechtfertigt", so der Rechtsexperte. Das Gesetz gebe durch Paragraf 56f StGB klar vor, dass Widerrufe gemäß Absatz 1 wegen neuer Straftaten sowie wegen Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen möglich sind. "Straftaten rechtfertigen aber einen Widerruf nur, wenn sie zeigen, dass 'die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat'", erklärt Harrendorf. Darüber hinaus könne das Gericht von einem Widerruf absehen, wenn weitere Auflagen, Weisungen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit bzw. der Unterstellung unter Bewährungshilfe genügt, so Harrendorf. "Wenn ein Einbrecher auf Bewährung im Supermarkt einen Schokoriegel stiehlt, wird man seine Bewährung nicht widerrufen, wenn er wieder einbricht, hingegen höchstwahrscheinlich schon." Wie häufig trotz Straftat von einem Widerruf abgesehen wird, ergebe sich aus keiner Statistik. "Man kann nur sagen, dass von den Bewährungen, die widerrufen werden, der Großteil wegen neuer Straftaten, nicht aber wegen Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen erfolgt." Demnach lag die Widerrufsquote laut der letzten Bewährungshilfestatistik für 2011 im Erwachsenenstrafrecht bei 29 Prozent.

Jens Gnisa über Gefängnisse und milde Urteile

Nach Ansicht des Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes, Jens Gnisa, urteilen die deutschen Gerichte nicht zu milde. Schließlich seien die deutschen Gefängnisse voll. Ist dieser Zusammenhang ein Indiz dafür, dass die Gerichte tatsächlich härter bestrafen als viele glauben?

"Herrn Gnisa ist - jedenfalls teilweise - Recht zu geben", sagt Gabriele Kett-Straub. "Deutsche Richter urteilen nicht zu milde", stellt sie klar und verweist auf einen Trend der vergangenen Jahre, in denen eher schwerere Strafen verhängt wurden. Allerdings sei sein Argument, mit dem er seine These untermauert, nicht stichhaltig, so Kett-Straub: "Die neueste Strafvollzugsstatistik, die erst vor wenigen Tagen veröffentlicht wurde, zeigt, dass die Gefangenenzahlen nun schon seit einigen Jahren deutlich rückläufig sind." Darüber hinaus sei die Kriminalität in Deutschland auch insgesamt – insbesondere bei Gewalttaten – rückläufig, so die Rechtswissenschaftlerin. Dies werde allerdings in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen.

"Das ist eine unzulässige Folgerung“, stellt Stefan Harrendorf klar. "Tatsächlich könnten die Gefängnisse ja auch voll sein, weil es schlicht zu wenige Haftplätze oder zu viele Straftaten gibt", sagt der Experte. Fakt aber sei, dass die deutschen Gefängnisse gar nicht voll sind. Die Belegungsquote liege in allen deutschen Bundesländern - auch in NRW - unter 100 Prozent. Noch vor zehn Jahren habe es dagegen in fast allen Gefängnissen Überbelegung gegeben, so der Kriminologe.

"Ob deutsche Gerichte härter bestrafen, als viele glauben, ist schließlich eine Frage, die sich so nicht beantworten lässt, weil es keine Methode gibt, die realen Entscheidungen der Gerichte mit den konkreten, fallbezogenen Straferwartungen der Bevölkerung abzugleichen", sagt Harrendorf. Für die in der Sendung besprochenen Delikte fahrlässige Tötung im Straßenverkehr und Wohnungseinbruchsdiebstahl nennt Harrendorf Zahlen aus der Strafverfolgungsstatistik für 2014: Demnach seien für fahrlässige Tötung im Straßenverkehr in 7,3 Prozent der Fälle Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt worden. Für Wohnungseinbruchdiebstahl kommt die Statistik auf 36,7 Prozent. Die verhältnismäßig milde Sanktionierung der fahrlässigen Tötung erklärt Harrendorf mit dem "Rabatt", den es für fahrlässiges gegenüber vorsätzlichem Handeln gibt. "Bei einer vorsätzlichen Tötung liegt die Mindeststrafe bei fünf Jahren, wobei der Strafrahmen bei Totschlag zwischen fünf und 15 Jahre liegt und bei Mord eine lebenslange Strafe verhängt wird." Dagegen drohe bei fahrlässiger Tötung nur eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis fünf Jahre oder eine Geldstrafe, so Harrendorf. Diese Diskrepanz werde zum Teil durchaus kritisch betrachtet. Zumal unter bestimmten Umständen der Übergang von Fahrlässigkeit zu einem so genannten Eventualvorsatz, der aus einer Tat einen Totschlag macht, fließend sein könne, so der Jurist.

Dagegen seien die Strafen für Wohnungseinbruchsdiebstähle im Vergleich zum öffentlichen Urteil vermutlich gar nicht so milde, meint Harrendorf. Dies ergebe sich aus repräsentativen Umfragen, bei denen die Befragten bei kleineren Fällen um einen Sanktionsvorschlag gebeten wurden. So sollten sie für einen bereits einmal einschlägig vorbestraften Täter, der dieses Mal bei dem Einbruch einen Fernseher stiehlt, über die Strafe entscheiden. Nur 19 Prozent der Befragten haben sich laut Harrendorf für eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesprochen. Etwa die Hälfte meinte, der Einbrecher solle gemeinnützige Arbeit leisten – auch wenn dies im deutschen Erwachsenenstrafrecht gar nicht vorgesehen ist.

Stand: 03.05.2016, 10:58 Uhr