Friedhelm Adolfs beim Rauchen

Qualmen in den eigenen vier Wänden

Raucher muss aus seiner Wohnung raus

Stand: 31.07.2013, 10:55 Uhr

Ein womöglich wegweisendes Urteil hat am Mittwoch (31.07.2013) das Düsseldorfer Amtsgericht gefällt. Einem Raucher darf die Wohnung gekündigt werden, wenn der Qualm die Nachbarn belästigt.

Rauchen gefährdet nicht nur das Mietverhältnis, es kann es auch abrupt beenden. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses muss es nicht hinnehmen, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung für die Nachbarn führt. Das entschied das Düsseldorfer Amtsgericht am Mittwoch (31.07.2013) und bestätigte damit die fristlose Kündigung eines Rentners. Bei Zigaretten-Freunden dürfte der Spruch für reichlich dicke Luft sorgen.

Ständig geschlossene Rolläden

Im konkreten Fall ging es um den 74-jährigen Düsseldorfer Friedhelm Adolfs. Seine Vermieterin hatte ihm nach 40 Jahren seine einstige Dienst- und jetzige Mietwohnung gekündigt. Sie warf dem starken Raucher insbesondere vor, er würde nicht mehr ausreichend lüften. Zu Lebzeiten seiner Frau sei das noch über die Fenster geschehen. Doch nun halte der Witwer seine Holzrolläden ständig geschlossen. Der Mieter hatte das bestritten und darauf verwiesen, er könne nichts dafür, dass seine Wohnungstür undicht sei.

Schutz der körperlichen Unversehrtheit vorrangig

Das Gericht folgte seiner Argumentation nicht. Zwar dürfe ein Mieter grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen, weil dies von dem vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sei. "Der Vermieter eines Mehrparteienhauses muss es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führe. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter ist insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten vorrangig", teilte das Gericht mit. Es sah in dem Verhalten des Mieters "einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung".

Gewohnheitsrecht gilt nicht

Unerheblich war für die Richter, dass der Beklagte bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebt und dort schon immer geraucht hat. "Die Kündigung stütze sich nicht auf das Rauchen als solches, sondern allein auf das geänderte Lüftungsverhalten des Beklagten. Von einer jahrelangen Duldung könne insoweit keine Rede sein", so das Amtsgericht. Raucher Adolfs hatte auf sein Gewohnheitsrecht gepocht - vergeblich.

Verspäteter Rechtsschritt

Das Gericht führte übrigens keine Beweisaufnahme vor Ort durch, weil es die Geruchsbelästigung im Treppenhaus als unstrittig ansah. Zwar hatte die Anwältin vor dem Verhandlungstermin noch vorgetragen, diese gebe es gar nicht. Das Gericht wies diesen Vortrag jedoch als verspätet zurück. "Nach zivilprozessualen Regeln gilt damit der Tatsachenvortrag der Klägerin als zugestanden, und die Geruchsbelästigung ist nicht weiter zu überprüfen", teilte das Amtsgericht mit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Und der Kläger hat, obwohl Raucher, einen langen Atem. Er hatte angekündigt, notfalls bis zum Bundesgerichtshof zu ziehen.